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Makler und Wohnimmobilienverwalter aufgepasst!

30.08.2018

Gesetzesänderungen werfen meistens zahlreiche Fragen auf, so beispielsweise ab wann die neuen Regelungen überhaupt gelten und für wen diese relevant sind? Muss man gleich aktiv werden oder gibt es Übergangsregelungen? Als Spezialversicherer für Immobilien möchte das Redaktionsteam der GEV allen Maklern und Immobilienverwaltern einen Leitfaden für die aktuelle Neuregelung an die Hand geben.

Kaum ein Haus kommt ohne professionelle Immobilienverwalter aus. Gut, dass die Berufszulassung jetzt geregelt wurde.

Kaum ein Haus kommt ohne professionelle Immobilienverwalter aus. Gut, dass die Berufszulassung jetzt geregelt wurde.

Ab wann gelten die neuen Berufszulassungsregeln für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler?

Die neuen Berufszulassungsregeln für gewerbliche Immobilienverwalter – also Wohnungseigentümer Gemeinschaft (WEG)- und Miethausverwalter – sowie Makler sind am 1. August 2018 in Kraft getreten. Ab diesem Stichtag müssen WEG- und Miethausverwalter eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung beantragen, wenn Sie ihre Tätigkeit ausüben wollen. Dies gilt auch für Immobilienverwalter, die sich bereits am Markt etabliert haben. Für sie gilt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019.

Übrigens: Für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis entstehen Kosten. Die Gebühr variiert je nach Bundesland. Sie setzt sich aus der jeweiligen Gebührenverordnung zusammen.

Wann wird eine Erlaubnis erteilt?

Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er

  • zuverlässig ist,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und
  • eine Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden (Deckungssumme von mind. 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) abgeschlossen hat.

Makler müssen allerdings keine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen, da sie nicht treuhänderisch tätig sind.
Unzuverlässig ist beispielsweise laut "Der Verwalter-Brief", wer in den letzten 5 Jahren vor der Antragsstellung wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, etc. oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. "Ungeordnete Vermögensverhältnisse" liegen beispielsweise vor, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Wer erteilt die Erlaubnis?

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 34c GewO. Welche Verwaltungsbehörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist, kann über die Industrie- und Handelskammern in Ihrer Region erfragt werden. In Hamburg ist es beispielsweise das Verbraucherschutzamt.

Bedarf es eines Sachkundenachweises?

Nein. Weder Immobilienmakler noch Verwalter benötigen einen Sachkundenachweis. Dies bedauern die Berufsverbände sehr, da sie sich seit Jahren für einen Sachkundenachweis stark machen. Schließlich könnte ein entsprechender Nachweis auf die Qualität und das fachliche Wissen des Maklers oder Verwalters hinweisen und sich somit positiv auf das Berufsbild auswirken.

Die jetzige Regelung sieht lediglich eine Weiterbildungsverpflichtung vor.

Was steckt hinter der Weiterbildungsverpflichtung?

Beide Berufsgruppen müssen nun laut Gesetz alle drei Jahre eine Weiterbildung absolvieren, also bis August 2021. Diese muss einen zeitlichen Umfang von 20 Stunden haben und umfasst alle Personen, die als Immobilienmakler oder Immobilienverwalter tätig sind – egal ob Geschäftsführer, Selbständiger oder Angestellter.

Einzelheiten zur Regelung können der Vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) entnommen werden.
Hier steht beispielsweise auch, dass Mitarbeiter, die eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann/-frau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt/-wirtin nachweisen können, in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen befreit sind.

Wo können diese Weiter-/Fortbildungen absolviert werden?

Hier gibt die Neuregelung keine konkreten Vorgaben. Die Industrie- und Handelskammern, aber auch private Institutionen bieten entsprechende Fortbildungen an. Außerdem kann man sich über die Berufsverbände informieren. Beispielsweise über den Immobilienverband (ivd), Bundesverband der Immobilienwirtschaft (bvfi) oder Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV).

Was passiert, wenn ich als Makler oder Verwalter meiner Weiterbildungspflicht nicht nachkomme?

Wer gegen das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Die wichtigsten Punkte für Immobilienverwalter und Makler zusammengefasst:

Für Immobilienmakler gilt seit dem 1. August 2018:

  • wie gehabt - die Tätigkeit als Gewerbe anmelden
  • keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht
  • bis August 2021 müssen Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt und nachgewiesen sein

 

Für WEG- und Miethausverwalter:

  • Tätigkeit als Gewerbe anmelden
  • Übergangsfrist für etablierte Verwalter bis 1. März 2019
  • Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden abschließen
  • Planung von Weiterbildungsmaßnahmen bis August 2021

 

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