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RATGEBER

Grobe Fahrlässigkeit und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung: Was ist der Unterschied?

Haben Sie sich schon einmal gefragt, was der Unterschied zwischen grober Fahrlässigkeit und grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist? Wenn Sie bisher keine Antwort gefunden haben, lesen Sie unseren Ratgeber zu diesem wichtigen Thema.

Was ist grobe Fahrlässigkeit und was ist eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung? Der jung Mann auf dem Bild hat wirkt sichtlich verwirrt. Im Ratgeber klären wir auf.

Was ist grobe Fahrlässigkeit? Und was ist eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung? Oder sogar eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung? Der junge Mann ist sichtlich verwirrt. Und damit ist er nicht alleine. Im Ratgeber klären wir auf, was die Begriffe bedeuten und worin der Unterschied liegt.

 

Was sind Obliegenheiten (Obliegenheitspflichten) in einem Versicherungsvertrag?

Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten, die sich aus einem Versicherungsvertrag ergeben. Versicherungsnehmer müssen die Obliegenheitspflichten einhalten, um im Schadensfall von der Versicherung die vereinbarte Entschädigung zu bekommen. Obliegenheiten sind aber keine Rechtspflichten, sondern Gebote. Ihre Einhaltung kann der Versicherer nicht einklagen – wohl aber die Leistung im Schadensfall verweigern oder kürzen. Auch eine Prämienerhöhung oder eine Kündigung durch den Versicherer ist möglich.

Wenn Sie einen Versicherungsvertrag unterschreiben, sollten Sie sich stets der enthaltenen Obliegenheiten bewusst sein, damit Sie Ansprüche gegenüber der Versicherung vollständig geltend machen können. Klären Sie ab, welches Verhalten von Ihnen erwartet wird – vor und nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls.

 

So besser nicht: Obliegenheitspflichten missachten

Damit Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen, wenn ein Schaden aufgetreten ist, sollten Sie folgende Verhaltensweisen vermeiden.

  • Missachtung der Beitragszahlungspflicht: Versicherungsprämien zu spät, gar nicht oder nicht vollständig zahlen
  • Missachtung der Anzeigepflicht: Schäden und Gefahrerhöhungen zu spät, inkorrekt oder nicht wahrheitsgetreu melden oder vorvertraglich falsche oder zu wenig Angaben machen – etwa zur Lage des Grundstücks oder zur Nutzungshäufigkeit
  • Missachtung der Mitwirkungspflicht: Die Feststellung des Schadens erschweren, indem Sie nicht kooperativ sind und Beweise nicht sichern
  • Missachtung der Schadenminderungspflicht: Einen Schaden, der offensichtlich entstehen könnte nicht beachten und auch nicht versuchen, ihn zu mindern
  • Missachtung der Schadenssicherungspflicht: Die Schadenstelle verändern – zum Beispiel durch Aufräumen oder Putzen oder beschädigte Gegenstände entsorgen, bevor der Versicherer den Schaden überprüft hat
  • Missachtung der Dokumentationspflicht:  Keine oder nur unzureichende Fotos, Skizzen oder Notizen zu einem entstandenen Schaden anfertigen
  • Missachtung des Anerkennungs- und Befriedungsverbots: Den Schaden ohne Zustimmung des Versicherers „unter der Hand“ regeln, also eigenmächtig anerkennen und bezahlen

 

Fahrlässig oder grob fahrlässig einen Versicherungsfall herbeiführen

Fahrlässigkeit oder fahrlässiges Handeln ist eine Verschuldensform. Sie beruht darauf, dass der Verursacher die erforderliche Sorgfalt bei seiner Handlung außer Acht gelassen hat. Durch dieses Außerachtlassen kommt es zu einem Schadensfall.

Es wird zwischen einfach fahrlässigem Verhalten und grob fahrlässigem Verhalten unterschieden. Einfache Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (Faustregel: Das kann ja mal passieren). Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass er dies in einem besonders schweren Maße getan hat (Faustregel: Das darf nicht passieren). Die leicht fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalles hat keine negativen Konsequenzen für den Versicherungsschutz. Die grob fahrlässige Verursachung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer berechtigt den Versicherer hingegen in der Regel zur Leistungskürzung (sogenannte Quotelung).  

Ein beliebtes Beispiel sind die brennenden Kerzen am Adventskranz oder Weihnachtsbaum beim Verlassen des Zimmers. Ganz klar, das ist eine grob fahrlässige Verhaltensweise. Anders ausgedrückt: Jemand geht ohne die gebotene Vorsicht und Verantwortung vor. Bei vorsichtigem und verantwortungsvollem Handeln wäre ein grob fahrlässig herbeigeführter Schadenfall vermeidbar gewesen. Damit Sie im Notfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben, können Sie mit Ihrem Versicherer einen Verzicht auf den Einwand einer groben Fahrlässigkeit vereinbaren.

 

Fahrlässig oder grob fahrlässig Obliegenheiten verletzen

Schadenfälle können also grob fahrlässig herbeigeführt werden. Aber was bedeutet es, eine Obliegenheit grob fahrlässig zu verletzen? Oder sogar vorsätzlich oder arglistig?

Das Leistungskürzungsrecht bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit ist seit 2008 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Paragraf 28 geregelt. Vor 2008 gab es noch keine Abstufungen bei Obliegenheitsverletzungen. Es galt das Alles-oder-nichts-Prinzip.

Zusätzlich kommen individuelle Regelungen im Versicherungsvertrag zum Tragen. Je nach Schwere der Obliegenheitsverletzung kommen folgende Konsequenzen auf den Versicherungsnehmer zu:

 

Einfach fahrlässige Obliegenheitsverletzung

Beispiel: Der Versicherungsnehmer meldet einen Schaden nur mündlich, obwohl eine schriftliche Meldung laut Versicherungsvertrag notwendig ist. Er missachtet die Anzeigepflicht nicht, sondern er beachtet die durchschnittliche Sorgfalt nicht.

Folge: Hier ist der Versicherer nicht zur Kürzung der Leistung berechtigt. Die einfach fahrlässige Obliegenheitsverletzung bleibt für den Versicherungsnehmer folgenlos.

 

Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung

Beispiel: Der Versicherungsnehmer sorgt nicht für den notwendigen Frostschutz der Wasserleitungen seines sporadisch bewohnten Ferienhauses. In der Folge kommt es zum Wasserleitungsschaden. Die erforderliche Sorgfalt wurde hier in hohem Maß außer Acht gelassen. Als Ferienhausbesitzer müsste dem Versicherungsnehmer die Gefahr normalerweise einleuchten.

Folge: Der Versicherer darf die Leistung gemäß den Umständen des Einzelfalls kürzen. Hier gibt es keine gesetzlich vorgegebenen Kürzungsquoten. Kürzungen bis zu 100 Prozent (Leistungsfreiheit) sind möglich.

 

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer macht seine ständig bewohnte Immobilie zum nur selten bewohnten Ferienhaus. Diese Gefahrerhöhung (Leerstand) teilt er der Versicherung nicht mit. Der Versicherte missachtet bewusst seine Pflichten – er handelt mit Vorsatz und verstößt so gewollt gegen die Obliegenheit.

Folge: Der Versicherer muss in diesem Fall keine Leistung erbringen, wenn sich die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung direkt auf den Eintritt oder Umfang des Schadens ausgewirkt hat. Für den Versicherer tritt die Leistungsfreiheit in Kraft. Allerdings hat der Versicherer durch die Kündigung des Vertrages klarzustellen, dass er das durch die Gefahrerhöhung eingetretene höhere Risiko auch in Zukunft nicht tragen will. Sorgt der Versicherer nicht für diese Klarstellung, ist er auch nicht zur Leistungskürzung wegen einer Gefahrerhöhung berechtigt.

 

Arglistige Obliegenheitsverletzung

Beispiel: Um einen Schaden zu vertuschen, entfernt ein Versicherungsnehmer zur Schadenfeststellung essenzielle Gegenstände. Er will damit erreichen, dass der Versicherer getäuscht wird und für den Schaden aufkommt. Eine Obliegenheitsverletzung kann also auch arglistig herbeigeführt werden – dies setzt betrügerisches Verhalten voraus. Es handelt sich dann um einen gesteigerten Vorsatz.

Folge: Der Versicherer muss keine Leistung erbringen und kann vom Versicherungsvertrag zurücktreten.

 

Zu früh gefreut – Was ist ein Regressverfahren?

Wenn Sie Obliegenheiten verletzt haben, zahlt die Versicherung möglicherweise trotzdem. Aber ob Sie deshalb „fein raus“ sind, kann sich später noch zeigen. Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass eine Versicherung zunächst einen Schaden übernimmt, später jedoch Rückforderungen an den Versicherungsnehmer stellt. Auch nach der Regulierung eines Schadens ist das noch möglich. Selbst wenn der Versicherer nicht immer die volle Summe zurückfordert, kann er zumindest einen Teil der Leistungen durch eine Regressforderung zurückzuholen.

 

 

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