Grobe Fahrlässigkeit - wenn die Aufmerksamkeit fehlt | GEV Versicherung
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RATGEBER

Grobe Fahrlässigkeit – das unterschätzte Risiko

Brennende Kerzen, ein gekipptes Fenster, eine laufende Spülmaschine oder ein unbeaufsichtigt köchelndes Essen: Schnell ist man unvorsichtig, ja fahrlässig. Doch Unachtsamkeit kann teuer werden. Lesen Sie in diesem Ratgeber, worauf Sie in diesen Fällen bei Ihrem Versicherungsschutz achten sollten.

Grobe Fahrlässigkeit – das unterschätzte Risiko. Ein offenes Fenster und eine Katze liegt auf der Fensterbank. Ein schönes Bild. Aber auch eine Einladung für unwillkommene Gäste. Daher sollte das Fenster bei Verlassen des Hauses immer geschlossen sein.

Nur mal kurz durchlüften und dann zum Einkaufen. Die Katze genießt die frische Luft auf der Fensterbank und wirkt so entspannt. Und da niemand gerne seine Katze stört, bleibt das Fenster offen. Leider ist das grobe Fahrlässigkeit und nicht unbedingt versichert.

Fahrlässigkeit: Was heißt das?

Immer wieder passieren Unglücke, ohne dass jemand etwas dafür kann. Das kann ein Blitz sein, der ins Haus einschlägt, oder ein Baum, der durch einen Sturm entwurzelt, auf das Gebäude stürzt. Hierfür leisten die Versicherer. Im Gegensatz dazu gibt es die absichtlich verursachten Schäden, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Wer ganz bewusst und vorsätzlich eine Fensterscheibe einschlägt, muss die Kosten für die Reparatur auch selbst tragen.

Doch in den seltensten Fällen ist der Sachverhalt so eindeutig und klar. Verursacht eine Person zwar nicht absichtlich oder willentlich einen Schaden, aber „lässt die erforderliche Sorgfalt außer Acht“, spricht man von Fahrlässigkeit. Das ist in § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Wer das Haus bei offenem oder gekipptem Fenster verlässt, macht es Einbrechern leicht, sich Beute zu verschaffen. Hier muss sich der Hausbesitzer wegen fahrlässigen Handelns eine Mitschuld anlasten lassen.

Einfache versus grobe Fahrlässigkeit: Was ist der Unterschied?

Fahrlässigkeit heißt also, dass ein Verhalten vermeidbar gewesen wäre und die aus der Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit möglichen Folgen abzusehen waren. Je nach Schwere und Umfang der Mitschuld wird zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Doch die Abgrenzung ist oft schwierig und hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Einfache Fahrlässigkeit liegt meist vor, wenn ein Schaden aufgrund einer kurzen, spontanen Unachtsamkeit, aus einem Versehen heraus entstanden ist. Grob fahrlässig handelt dagegen, wer die elementarsten Sorgfaltspflichten, naheliegende, einfach zu ergreifende Sicherheitsvorkehrungen außer Acht lässt und in hohem Maße unüberlegt oder unvorsichtig agiert – trotz Kenntnis der daraus resultierenden Gefahren. Beispiele hierfür sind, wenn jemand

  • ein offenes Kaminfeuer für längere Zeit unbeobachtet lässt,
  • Feuerzeuge und Streichhölzer für Kinder zugänglich macht oder
  • bei längerem Verlassen der Wohnung die Tür nur zuzieht und nicht abschließt.

Als Faustformel gilt: Sagt man „So etwas kann jedem mal passieren“, liegt vermutlich eine einfache Fahrlässigkeit vor. Heißt es dagegen „Das darf einfach nicht passieren“, wurde vermutlich eher grob fahrlässig gehandelt.

Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz

Im Falle eines Schadens kann die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ausschlaggebend für die Leistungen der Versicherung sein. Denn bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer je nach Schwere des Verschuldens berechtigt, die Versicherungsleistung ganz zu streichen oder teilweise zu kürzen (Quotelung). Zudem gibt es je nach Versicherungssparte die folgenden Besonderheiten:

Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung

Schnell ist es passiert – oft reicht eine kleine Unaufmerksamkeit. Die Privathaftpflichtversicherung  ist eine der wichtigsten Versicherungen. Denn wer anderen einen Schaden zufügt, haftet im schlimmsten Fall mit seinem gesamten Vermögen, ob für Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Hier schützt die Privathaftpflichtversicherung. Sie leistet generell bei kleinen und großen Missgeschicken und kommt sowohl bei einfacher als auch bei grober Fahrlässigkeit für entstandene Schäden auf.

Das gilt übrigens auch für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung  sowie für die Bauherrenhaftpflichtversicherung.

Unser Rat: Achten Sie hier jedoch jeweils auf ausreichend hohe Entschädigungssummen, um im Falle eines Falles wirklich umfassend abgesichert zu sein.

Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung

Sie ist keine Pflichtversicherung und doch für jeden Hausbesitzer und Vermieter existenziell wichtig, ja ein Muss: die Wohngebäudeversicherung . Sie leistet bei Schäden, die Stürme, Hagel, Feuer oder austretendes Leitungswasser am Haus anrichten. Manche Versicherungen zahlen darüber hinaus für weitere Schäden, zum Beispiel durch Regenwasser, für die Beseitigung umgestürzter Bäume, Sachverständigenkosten oder für den Abbruch des Gebäudes.

Bricht beispielsweise ein Wasserrohr, weil das Haus im Winter leer stand und nicht beheizt wurde, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherung kommt für den Schaden nicht oder nur anteilig auf. Gute Wohngebäudepolicen sichern jedoch auch Schäden bei grober Fahrlässigkeit ab.

Unser Rat: Prüfen Sie, ob Ihre Wohngebäudeversicherung bei grober Fahrlässigkeit leistet und ausreichend hohen Schutz bietet. Wechseln Sie gegebenenfalls den Tarif!

Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung

Rechnet man den Wert seines Hausrats zusammen, also der beweglichen Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Kleidung, und weiteres Inventar, kommt man schnell auf ein kleines Vermögen. Doch schon ein Einbruchdiebstahl, Sturm, Brand oder auslaufendes Leitungswasser können hier schnell einen großen Schaden anrichten. In diesen Fällen springt die Hausratversicherung ein, sodass zumindest der materielle Verlust ersetzt wird.

Doch gerade bei alten Hausratversicherungen sind Leistungen für einen grob fahrlässig verursachten Schadenfall, wie zum Beispiel ein offenes Fenster bei Abwesenheit mit der Folge eines Einbruchdiebstahls, Fehlanzeige. Moderne Hausratversicherungen bieten dagegen mit dem sogenannten „Verzicht auf Anrechnung grober Fahrlässigkeit“ auch in diesen Fällen den notwendigen Schutz.

Unser Rat: Prüfen Sie Ihre Hausratversicherung, ob sie auch bei grober Fahrlässigkeit leistet und eine ausreichend hohe Deckung bietet!

Sie möchten wissen, ob Sie auch wirklich bei grober Fahrlässigkeit versichert sind? Sprechen Sie uns an. Wir beraten wir Sie gerne – auch persönlich. Mit über 125-jähriger Expertise als Spezialversicherer wissen wir, worauf es beim Versicherungsschutz rund um Gebäude, Bauen, Hausrat und persönliche Absicherung ankommt.

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