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RATGEBER

6 Versicherungsmythen zu Wohngebäude und Hausrat im Faktencheck

Versicherungsmythen sind so hartnäckig wie Bauchfett: Man lebt mit ihnen und wird sie nur schwer los. Die Wohngebäudeversicherung zahlt nach allen Unwetterschäden? Doppelt versichert, heißt doppelt geschützt? Was stimmt und was nicht, erfahren Sie jetzt!

Das bekannte Bild von Nessi im Wasser des Sees. Versicherungsmythen halten sich ähnlich hartnäckig.

Im Unterschied zum Nessi-Mythos, können wir alle Versicherungsmythen dank Kenntnis der Versicherungsbedingungen schnell entzaubern.

 

Versicherungsmythos Nummer 1  

Keine Angst vor Hochwasser! Die Wohngebäude- und Hausratversicherung zahlen nach Überschwemmung und Starkregen.

Das ist so nicht richtig. Die Wohngebäude- und Hausratversicherung decken im Regelfall zwar eine Reihe von Risiken als Basisschutz ab – dies sind Schäden am Wohngebäude bzw. am Hausrat durch

  • Blitzeinschlag
  • Leitungswasser
  • Hagel
  • Sturm
  • Feuer
  • Explosion oder Implosion

Gegen Schäden durch Starkregen, Hochwasser, Erdsenkung und Erdrutsch müssen Sie Ihre Immobilie – und separat den Hausrat – zusätzlich versichern. Um diese Elementarrisiken einzuschließen, muss die Versicherungspolice erweitert werden. Bekannt ist diese Ergänzung des Versicherungsschutzes als Elementarschutz oder erweiterter Naturgefahrenschutz. Erst mit einer Elementarschadenversicherung ist Ihr Haus und der Hausrat rundum versichert.

Das finanzielle Risiko durch Elementarschäden sollte nicht unterschätzt werden. Das haben die verheerenden Überschwemmungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im Juli 2021 gezeigt.

Der erweiterte Naturgefahrenschutz der GEV

Die Wohngebäudeversicherung der Grundeigentümer-Versicherung bietet Ihnen alles, was für eine umfassende Absicherung gegen extreme Wetterereignisse nötig ist. Neben dem oben erwähnten Basisschutz, können Sie individuelle Zusatzbausteine buchen – der Elementarschutz ist einer davon.

Das Zusatzmodul Elementarschutzversicherung bietet finanzielle Absicherung gegen Schäden durch diese Ursachen:

  • Überschwemmung
  • Rückstau
  • Erdbeben
  • Erdsenkung, Erdrutsch
  • Schneedruck, Lawinen
  • Vulkanausbruch

 

Versicherungsmythos Nummer 2 

Der Vermieter zahlt die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung.

„Das Wohngebäude gehört nicht mir, warum sollte ich dann für eine Wohngebäudeversicherung zahlen?“ Kosten für Müllabfuhr und Heizungswartung sind für Mieter klar nachvollziehbar. Aber für die Gebäudeversicherung muss doch der Hausbesitzer aufkommen, oder nicht? So denken viele Mieter. Doch diese Annahme ist falsch.

Der Vermieter ist lediglich dafür zuständig, eine passende Versicherung für sein Wohngebäude abzuschließen. Verpflichtet ist er dazu zwar nicht – aber wenn er sich dafür entscheidet, kann er die Kosten für die Versicherung auf die Mieter umlegen. Damit die Mieter nicht benachteiligt werden, muss der Vermieter eine möglichst günstige Versicherung für das Mietshaus abschließen. Um sich davon zu überzeugen, dürfen Mieter Einsicht in die Versicherungsunterlagen verlangen.

Warum ist eine Wohngebäudeversicherung auch im Interesse der Mieter?

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht gleich ersichtlich ist, profitieren Mieter von einer Versicherung des Gebäudes, in dem sie wohnen. Denn tritt ein Versicherungsfall ein, also wird Ihre Wohnung etwa durch einen Brand beschädigt, sollte der Vermieter finanziell in der Lage sein, den Schaden so schnell wie möglich zu beheben. Für den Vermieter geht es außerdem um den Ausgleich von Mietausfällen. Die Wohngebäudeversicherung – am besten mit Naturgefahrenschutz ist also im Interesse beider Parteien.

 

Versicherungsmythos Nummer 3

Doppelt versichert heißt, doppelt geschützt.

Für einige Versicherungsarten trifft das zu: Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder auch private Unfallversicherungen. Diese Personenversicherungen sind Summenversicherungen: Im Versicherungsfall wird ein vertraglich festgelegter Geldbetrag ausgezahlt. Das kann sinnvoll sein, um im Versicherungsfall mehr Geld zu erhalten. Ein Beispiel: Mit dem Renteneintritt erhält eine Person vertraglich festgelegte Auszahlungen einer Lebensversicherung und einer Rentenversicherung.

Anders ist das bei den sogenannten Schadenversicherungen. Zu dieser Versicherungsart gehört die private Haftpflichtversicherung genauso wie die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Die Leistung der Versicherung bezieht sich bei diesen Sachversicherungen auf die Schadenssumme. Mehrfach abrechnen in so einem Schadensfall? Das ist verboten! Ist eine Person in einer Sachversicherung mehrfach versichert, müssen sich die Assekuranzen den Schadensausgleich aufteilen. Das kann zu Komplikationen und verzögerter Abwicklung führen.

 

Versicherungsmythos Nummer 4

Haustür nicht abgeschlossen? Dann zahlt die Versicherung nicht nach einem Einbruch!

Das muss nicht unbedingt zutreffen. Ist ein Einbrecher durch die verschlossene Terrassentür eingedrungen ist es irrelevant, ob die Haustür abgeschlossen war. Hat die unverschlossene Haustür den Einbruch jedoch wesentlich erleichtert, kann die Versicherung die Leistung kürzen.

Egal, was im Versicherungsvertrag steht: Sie sollten es Einbrechern nicht leichter als nötig machen. Im Gegenteil: Sichern Sie alles so gut wie möglich ab. Dazu gehört das korrekte Abschließen der Haus- oder Wohnungstür. Darüber hinaus erschweren einbruchhemmende Fenster und Türen Einbrechern die Arbeit.

 

Versicherungsmythos Nummer 5

Erstattung zum Neuwert ist Standard.

Auch das ist ein Mythos, den man immer wieder hört. Wie so oft kommt es dabei auf die Police an: Bei der Wohngebäudeversicherung wird in der Regel der gleitende Neuwert versichert. Denn der Neuwert, den ein Haus vor 40 Jahren hatte, reicht in der Regel nicht mehr, um das Haus nach gültigen Vorschriften wieder herzustellen. Der gleitende Neuwert passt sich der Teuerungsrate deshalb an. Diese Art der Schadensregulierung erhalten Wohneigentümer aber nur, wenn eine Reparatur am Haus unmöglich ist oder teurer wäre als die Wiederherstellung, also unwirtschaftlich ist. Das gilt auch für Gegenstände, die über eine Hausratversicherung versichert sind. Immer wenn eine Reparatur möglich und wirtschaftlich ist, zahlt die Versicherung dafür. Bei Dingen, die per se nicht repariert werden können, oder wenn sich die Reparatur nicht lohnt, wird der Wiederbeschaffungswert zum Neupreis versichert.

Lesen Sie hier mehr zum Thema: Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert.

 

Versicherungsmythos Nummer 6

Die private Haftpflichtversicherung zahlt für alle Schäden.

Auch das ist so nicht richtig. Häufig wird angenommen, dass eine private Haftpflichtversicherung bei allen Schäden zahlt – egal, ob ein Schaden selbst erlitten, vorsätzlich verursacht oder sich gegenseitig innerhalb der Familie zugefügt wurde. Doch in diesen Situationen zahlt die Privathaftpflicht in der Regel nicht. Bußgelder und Geldstrafen werden genauso wenig von der Privathaftpflicht versichert wie von Pferden und Hunden verursachte Schäden. Als zahm geltende Kleintiere wie Katzen, Kaninchen und Hamster, sind hingegen in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen.

Wofür zahlt die private Haftpflichtversicherung dann? Und warum ist sie so wichtig? Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür finanziell aufkommen. Dabei ist es egal, ob es sich um Ersatz für eine zerbrochene Vase handelt, oder Kosten, die aus einem schweren Unfall mit Körperverletzung entstehen können. Schadensersatzzahlungen und behindertengerechter Umbau von Haus oder Wohnung eines durch Sie Geschädigten könnten Sie ohne passende Privathaftpflichtpolice finanziell schwer treffen.

 

Fazit: Versicherungsmythen immer hinterfragen!

Versicherungsmythen halten sich hartnäckig und werden nur zu gerne als Fakten weitergegeben – und unsere sechs Versicherungsmythen sind nur ein Teil davon! Zweifeln Sie lieber einmal zu viel als zu wenig, wenn es um Ihre finanzielle Absicherung geht. Freunde und Bekannte in allen Ehren – um wirklich sicherzugehen, wenden Sie sich am besten an einen Versicherungsspezialisten oder die Verbraucherzentrale.

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