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VERSICHERUNGS­LEXIKON

VERSICHERUNGS­LEXIKON

Unterversicherungsverzicht

Unterversicherungsverzicht – Was bedeutet das?

Ein Unterversicherungsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung. Der Versicherer verzichtet damit unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Ein solcher Abzug kann ansonsten entstehen, wenn die Versicherungssumme unter dem maßgeblichen Versicherungswert liegt.

Der Verzicht bedeutet nicht, dass die Versicherungssumme automatisch dem tatsächlichen Wert entspricht oder jeder Schaden vollständig ersetzt wird.

Welche Voraussetzungen gelten?

Die Voraussetzungen richten sich nach dem Versicherungsvertrag.

In vielen Hausrattarifen wird ein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wenn die Wohnfläche zutreffend angegeben und eine vom Versicherer vorgegebene Mindestversicherungssumme je Quadratmeter angesetzt wird. Weitere Voraussetzungen können hinzukommen.

In der Wohngebäudeversicherung kommt es auf das Vertragsmodell an. Beispielsweise können zutreffende Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung sowie die darauf beruhende Wertermittlung Voraussetzung sein. Spätere bauliche Veränderungen können sich auf den Verzicht auswirken.

Wo liegen die Grenzen?

Der Unterversicherungsverzicht betrifft ausschließlich einen Abzug wegen Unterversicherung. Andere Vertragsregelungen bleiben bestehen, beispielsweise:

  • vereinbarte Selbstbehalte,
  • Ausschlüsse und nicht versicherte Gefahren,
  • besondere Entschädigungsgrenzen, etwa für Wertsachen,
  • vertragliche Höchstleistungen.

Übersteigt ein Schaden die verfügbare Entschädigung, kann deshalb auch mit Unterversicherungsverzicht eine finanzielle Lücke bleiben.

Was unterscheidet ihn vom gleitenden Neuwert?

Der Unterversicherungsverzicht verhindert unter den vereinbarten Voraussetzungen eine anteilige Kürzung wegen Unterversicherung. Die gleitende Neuwertversicherung berücksichtigt dagegen die Entwicklung der Wiederherstellungskosten eines Gebäudes. Beide Mechanismen können in einem Vertrag zusammenwirken.

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