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Frostgefahr

Bis wann muss gestreut werden?

20.01.2020

Liegen die Temperaturen um den Gefrierpunkt, kann es schnell zu glatten Straßen und Gehwegen kommen. Denken Sie daran rechtzeitig zu streuen. Wir sagen Ihnen bis wann Sie diese Pflicht erledigt haben müssen.

Vor der Tür rutscht ein Passant aus und verletzt sich beim Fallen. In diesem Falle ist die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers der erste Ansprechpartner, der die Ansprüche prüft.

Hoppala! Was auf unserem Bild vielleicht witzig aussieht, kann für das Unfallopfer schmerzhaft sein. Die Räum- und Streupflicht ist daher unbedingt ernstzunehmen.

 

Räum­ und Streupflicht

Generell besteht eine Rechtspflicht Eis und auch Schnee auf Gehwegen, Zufahrtswegen, Treppen und Durchgängen zu entfernen. Diese Rechtspflicht nennt man „Verkehrssicherungspflicht“ und sie obliegt der jeweiligen Gemeinde. Allerdings übertragen oftmals die Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der Gemeinde grenzen. Ist das Haus vermietet, kann der Eigentümer die Räum­ und Streupflicht auf seine Mieter übertragen. Dies muss aber schriftlich im Mietvertrag festgelegt werden. Die Beauftragung eines Winterdienst-Services ist ebenfalls möglich. Die Kosten können dann über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden.

Übrigens: Berufliche Abwesenheit oder Krankheit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht, dann muss Ersatz gefunden werden.

 

Wann beginnt die Streu- und Räumpflicht?

Wann gestreut und geräumt werden muss, wird üblicherweise durch das Landesgesetz oder die Ortssatzung geregelt. Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung. Gibt es keine Regelung, gilt Folgendes: Ab 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 oder 9.00 Uhr (je nach Ortsatzung) an Sonn- und Feiertagen muss mit dem Räumen begonnen werden, wobei zum angegebenen Startzeitpunkt auch tatsächlich das erste Mal fertig geräumt und gestreut worden sein muss. Die Räumpflicht gilt normalerweise bis 21.00 Uhr.

Übrigens: Berufstätige, die bereits früher auf dem Weg zur Arbeit sind, haben keinen Anspruch auf eine geräumte Straße oder einen geräumten Gehweg.

 

Was ist bei Blitz-Eis und Dauerschneefall?

Setzt ein Dauerschneefall ein, ist die Räumung zu wiederholen, insbesondere dann, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat.

Die Streupflicht entfällt nach allgemeiner Rechtsauffassung nur dann, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat und damit zwecklos ist. Dies ist bei sog. Blitz-Eis der Fall.

 

Welche Streumittel sind zu empfehlen?

Bei der Auswahl des Streuguts sollte der Umweltschutz Beachtung finden. Deshalb ist auf Salz und Salz-Aschen-Gemische zu verzichten. In manchen Gemeinden ist die Verwendung sogar ausdrücklich verboten. Geeignet als Streumittel sind Rollsplitt, Granulate und Sand.

 

Was ist, wenn vor der Tür ein Passant ausrutscht und sich verletzt?

Wird nicht oder nur ungenügend geräumt oder gestreut und kommt es zu Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstandenen Schaden unter Umständen aufzukommen. In solchen Fällen kommt wieder die jeweilige Haftpflichtversicherung zum Tragen. Hierbei muss beachtet werden, dass nicht jeder eingetretene Schadenfall zu einer Leistung der Haftpflichtversicherung führt. Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es bedingungsgemäß, berechtigte Schadenersatzforderungen zu befriedigen und ungerechtfertigte, für die dem Gebäudeeigentümer kein Verschulden anzulasten ist, im Namen des Versicherten abzulehnen.

Sind noch Fragen offen geblieben? Dann lesen Sie auch unseren umfangreichen Ratgeber-Text zum Thema Räum- und Streupflicht.

 

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