Eine Gefahr, die nicht unterschätzt werden sollte, sind Dachlawinen und herabfallende Eiszapfen. Insbesondere, wenn Tauwetter einsetzt oder bei den momentan herrschenden Schneemassen im Alpengebiet. Schnee, insbesondere nasser Schnee, kann ein Gewicht von bis zu 20 Kilo pro Quadratmeter erzielen. Wenn dieser dann auf dem Dach ins Rutschen gerät und einen Passanten trifft, kann sich dieser schwer verletzen.
Welche Sicherungsmaßnahmen muss der Hausbesitzer vornehmen?
Insbesondere in schneereichen Regionen ist in den Ortsvorschriften geregelt, ob ein sog. Schneefanggitter oder Schneestopper am Dach angebracht sein muss. Ist dies der Fall, sollte die Montage durch eine Fachfirma erfolgen. Die Schneestopper werden in der Regel über Hauseingängen und auf Dächern montiert, die direkt an einem Fußweg grenzen.
Bei starkem Schneefall, wenn also eine größere Menge Schnee auf dem Dach ruht, sind Schneeschollen kontrolliert zu entfernen, sofern es die Wetterlage erlaubt. Schließlich besteht durch den Abgang einer solchen Scholle nicht nur eine Gefahr für Fußgänger oder Autos, die vor dem Haus stehen. Außerdem können durch die Schneelast auch Schäden am Dach selbst entstehen. Im schlimmsten Fall besteht sogar Einsturzgefahr.
Große Eiszapfen sehen zwar schön aus, können aber auch zu einer Gefahr werden. Deshalb sollten sie abgeschlagen werden. Generell gilt: Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr! Im Zweifel ist die ortsansässige Feuerwehr oder Polizei zu informieren.
Unser Tipp: Stellen Sie im Gefahrengebiet unter Umständen ein Warnschild auf oder sperren Sie den Gefahrenbereich mit Absperrband ab.
Wer haftet im Schadenfall?
Grundsätzlich hat der Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Dies bedeutet, dass er alle Vorkehrungen treffen muss, um Dritte zu schützen. Dazu gehört auch, die Straße und Wege je nach Verkehrsbedeutung in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Hierzu gehört auch den Gehweg im Herbst von Laub und im Winter von Schnee zu befreien. Wird nun durch herabfallende Schneeklumpen ein Passant verletzt oder ein parkendes Auto beschädigt, haftet grundsätzlich der Hauseigentümer.
Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn er die Verkehrssicherungspflicht beispielsweise auf einen oder mehrere Mieter übertragen hat. Dies wird meist im Mietvertrag entsprechend geregelt. Allerdings trifft den Vermieter auch die Verpflichtung zu kontrollieren, ob die Mieter der Räum- und Streupflicht nachkommt.
Ratsamer Versicherungsschutz
Bewohnen Sie das eigene Wohnhaus von dem eine Dachlawine abgegangen ist und möglicherweise einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat, kommt die private Haftpflichtversicherung zum Tragen. Schließlich kommt diese Police für Schäden auf, die durch das Eigentum oder den Versicherungsnehmer selbst an Dritten entstanden sind. Ist das Wohneigentum vermietet, ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der richtige Versicherungsschutz. Allerdings kommt der Versicherer nur für Schäden auf, die auch berechtigt sind. Damit ist gemeint, dass dem Immobilieneigentümer womöglich kein Verschulden für den entstandenen Schaden trifft.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Hauseigentümer Schneegitter angebracht oder Warnhinweise aufgestellt hatte. Dann lehnt der Versicherer die Schadenersatzforderung wahrscheinlich ab. Es muss ein bedingungsgemäß berechtigter Anspruch bestehen.
Übrigens: Eine dauerhafte Sperrung von Parkflächen oder Gehwegen durch den Hauseigentümer ist nicht gestattet.