Haftpflichtversicherung für Kinder – darauf müssen Sie bei der Mitversicherung Ihrer Kinder achten
Am 20. September ist der „Tag des Kindes“. In Deutschland leben etwa 10 Millionen Kinder bis 14 Jahren. Und ihre Eltern wünschen sich vor allem, dass sie gesund und sicher aufwachsen. Das verläuft selten völlig reibungslos, denn zu einer „echten Kindheit“ gehören auch Abenteuer. Manche davon enden mit Schürfwunden, andere mit Scherbenhaufen. Das bedeutet: Eines Ihrer „Familienmitglieder“ sollte unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung sein! (Aktualisierte Version; Original-Artikel vom 25.09.2018)
Kinder sind meistens süße Engel, aber manchmal eben auch nicht. Dann ist es gut zu wissen, ob der angerichtete Schaden von der Haftpflichtversicherung erstattet wird.
Ganz groß für kleine Weltentdecker: Der Privathaftpflicht-Versicherungsschutz für Kinder
Ball spielen, unbekümmert Schabernack treiben und dabei nicht auf die Zeit achten müssen. Kind sein hat viele Vorteile und gilt nicht umsonst als die glücklichste Zeit des Lebens. Was aber, wenn beim sorglosen Spielen nicht nur die eigene Vase, sondern die der Nachbarin, oder noch schlimmer, die Nachbarin selbst zu Schaden kommt? Wann und wie Ihre Kinder im Schadenfall richtig abgesichert sind und welche Besonderheiten es bei der Mitversicherung in der Privathaftpflicht für Kinder gibt, erfahren Sie hier.
Privathaftpflicht für Ihre Kinder – wann sind die Kinder mitversichert?
Die wichtigste Frage, die sich Eltern bezüglich der Mitversicherung ihrer Kinder stellen, ist, wann und wie lange die Kinder mitversichert sind. Minderjährige Kinder, die im Haushalt leben, sind in einer Familienhaftpflichtversicherung generell mitversichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die leiblichen Kinder handelt, oder um die eigenen Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder. Auch Kinder mit einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung sind durch einen Familientarif abgesichert. In einer Privathaftpflichtversicherung ist es möglich, alle minderjährigen Mitglieder einer Patchwork-Familie gegen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu versichern. Leben die Eltern getrennt, sollten die Kinder über das Elternteil mitversichert werden, bei dem sie leben.
Mit Versicherungsschutz ins Leben starten
Gerade eben auf der Welt angekommen, kann so ein kleiner Mensch doch noch gar keinen Schaden anrichten. Das ändert sich vielleicht schneller als gedacht. Stellt sich der Nachwuchs als kleiner Rabauke heraus, kommt Eltern die Frage nach dem Privathaftpflichtversicherungsschutz in den Sinn. Ein Blick in die Versicherungspolice ist jetzt von Bedeutung: Haben Sie einen Single- oder Paartarif abgeschlossen, ist Ihr Kind nämlich nicht automatisch mitversichert. Bis zur nächsten Beitragsrechnung kann im Rahmen der „Vorsorge“ Versicherungsschutz gegeben sein. Am besten stellen Sie Ihren Tarif zeitnah um auf einen Familienschutz. Noch bevor das unschuldige Baby beginnt, die Welt zu entdecken.
Private Haftpflichtversicherung für Ihr volljähriges Kind
Volljährige Kinder sind in der Regel unter folgenden Umständen mitversichert:
- Sie sind unverheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Sie befinden sich in einer Schulausbildung
- Sie leisten Grundwehrdienst oder einen Freiwilligendienst
- Sie beginnen innerhalb von 12 Monaten Wartezeit eine Erstausbildung, ein Erststudium, den Grundwehrdienst oder einen Freiwilligendienst
In folgenden weiteren Fällen ist Ihr Kind nicht mehr mitversichert:
- Wenn sie nach abgeschlossener Ausbildung berufstätig sind
- Während einer 2. Ausbildung oder einem Zweitstudium
- Wenn die Wartezeit von 12 Monaten überschritten wird
In diesen Fällen ist eine separate Privathaftpflichtversicherung erforderlich. Es sei denn die Kinder sind ledig, sie wohnen noch zu Hause und Ihr Versicherungstarif enthält eine sogenannte Angehörigenklausel. Dies beinhaltet u.a. eine Weiterversicherung Ihrer Kinder über die obigen Voraussetzungen hinaus.
Mitversicherung über den Vertrag der Eltern
Die folgende Grafik zeigt auf einen Blick, wann die Mitversicherung in der privaten Haftpflichtversicherung für Kinder greift und wann eine gesonderte Privathaftpflicht abgeschlossen werden muss:
Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, ob Ihr Kind im speziellen Einzelfall mitversichert ist, informieren Sie sich beim Versicherer Ihrer privaten Haftpflichtversicherung, welche Leistungen wann eingeschlossen sind.
Tipp: Wenn die Kinder aus dem Haus sind und über eine eigene private Haftpflichtversicherung verfügen, lohnt es sich oft auch die eigene Police anzupassen. Häufig gibt es günstigere Partnertarife oder sogar Seniorentarife.
Privathaftpflicht für Kinder während eines Auslandsaufenthalts
Vor allem die Zeit nach dem Abitur wird gerne für ein „Work and Travel“ oder ein Au-Pair-Jahr genutzt. Aber auch Austauschprogramme während der Schulzeit und Auslandssemester im Studium sind inzwischen sehr beliebt. Solche Unterbrechungszeiträume gelten bei der Mitversicherung in der Haftpflichtversicherung oft als Sonderfälle und sollten vor dem Aufenthalt im Ausland auf jeden Fall mit der Versicherung abgeklärt werden. Je nach Tarif und Produktleistungen des Versicherers gibt es hier Unterschiede. Deshalb sollten Sie die Leistungen Ihrer Versicherung vor einem solchen Auslandsaufenthalt entsprechend überprüfen lassen.
Wann leistet die private Haftpflichtversicherung für Kinder?
Entscheidend für die Leistung aus der Privathaftpflichtversicherung ist die Frage, ob das Kind für den verursachten Schaden verantwortlich ist. Denn erst, wenn es die Auswirkungen seines Handelns abschätzen kann, gilt es als deliktsfähig. Im Gesetz wird die Deliktsfähigkeit nach dem Alter des Kindes eingestuft.
- Kinder bis 7 Jahre
In dieser Altersgruppe spricht man von nicht deliktsfähigen Kindern. Es bedeutet, dass sie nicht für verursachte Schäden verantwortlich sind. - Kinder im Alter von 7 bis 18 Jahren
In dieser Altersgruppe spricht man von „bedingt deliktsfähig“. Kinder in diesem Alter, sind für die durch sie entstandenen Schäden nach dem Grad ihres Entwicklungsstandes verantwortlich. - Besonderheit Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren
Kinder in diesem Alter sind bei Unfällen mit KFZ, Schwebebahnen und Schienenfahrzeugen nicht deliktsfähig und damit für entstandene Schäden nicht verantwortlich. Wenn der entstandene Schaden jedoch vorsätzlich durch das Kind verursacht wurde, gilt diese Ausnahme nicht. - Ausnahme
Bei einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung sowie Bewusstlosigkeit sind nicht nur minderjährige, sondern auch volljährige Kinder deliktsunfähig.
Haften Eltern für ihre Kinder?
Verantwortlich für das Verhalten der Kinder sind immer die Eltern, meinen viele. Sie haben die Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Verursacht ein nicht deliktsfähiges Kind einen Schaden, lautet für den Versicherer die Frage: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Ist das der Fall, leistet die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden. Denn hier liegt womöglich eine „grobe Fahrlässigkeit“ vor und die ist mitversichert. Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Alter des Kindes
- Charakter des Kindes
- Entwicklungsstand des Kindes
- Konkrete Schadensituation
„Eltern haften für ihre Kinder“ ist daher nicht immer zutreffend.
Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt und ist das Kind nicht deliktsfähig, besteht für die Eltern keine Schadenersatzpflicht. Der Versicherer wehrt in diesem Fall im Rahmen der Rechtschutzfunktion unberechtigte Forderungen ab. Da sich so etwas jedoch auf das gute Verhältnis mit Familie, Freunden und Nachbarschaft negativ auswirken kann, sind mittlerweile in den meisten Versicherungspolicen auch nicht deliktsfähige Kinder mit abgesichert oder einschließbar.