Nachträgliche Wärmedämmung im und am Haus | GEV Versicherung
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Nachträgliche Wärmedämmung – Worauf Hausbesitzer achten müssen

Wärmedämmung trägt bei Gebäuden ganz wesentlich zur Energieeinsparung bei. Während moderne Häuser durch bestehende Vorschriften schon gut wärmegedämmt sind, gibt es bei älteren Wohngebäuden Nachholbedarf. Welche Nachrüstpflichten haben Hauseigentümer bei der Gebäudeisolierung?

Das Dach wird von innen mit Dammmaterial verkleidet.

Je besser die Wärmedämmung eines Hauses ist, desto weniger kostbare Energie wird verschwendet, desto mehr Geld wird gespart. Es gibt unterschiedliche Bauteile, die der Hausbesitzer dämmen sollte. Das Dach ist nur eins davon.

 

Was ist Wärmedämmung und warum ist sie so wichtig?

Die Wärmedämmung beim Hausbau und bei der Haussanierung dient dazu, unerwünschten Durchgang von Wärme durch eine Hülle zu verringern. So soll Schutz vor Abkühlung oder Erwärmung gewährt werden. In Zeiten knapper werdender fossiler Brennstoffe und zunehmender Umweltschädigung ist das ein wichtiges Thema – eine gute Wärmedämmung trägt entscheidend zur Energieeinsparung und so zum Umweltschutz bei. Eins gilt es jedoch zu beachten: Wenn die Kosten der Sanierung die Einsparungen überschreiten geht die Rechnung nicht auf.

Sind Hausbesitzer verpflichtet ihr Haus nachträglich wärmezudämmen?

Hausbesitzer sind gemäß Energieeinsparverordnung von 2014 (EnEV) verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zur Wärmedämmung durchzuführen. Wer dieser Sanierungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe des jeweiligen Bußgelds ist im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) festgeschrieben. Wer eine Vernachlässigung der Sanierungspflicht als Kavaliersdelikt sieht, liegt falsch. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld drohen bei Verstößen. Neben der Energieeinsparverordnung existieren aber auch Regelungen im Baugesetzbuch und den verschiedenen Landesbauordnungen. Bevor es an die nachträgliche Wärmedämmung geht, sollte genau überprüft werden, welche Regelungen und Vorschriften im individuellen Fall zu beachten sind.

Eine Ausnahme in Sachen Nachrüstpflicht gilt für einen Teil der Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern: Haben diese bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst in ihrem Haus gewohnt, bleiben sie von der Dämmpflicht verschont. Nach einem Eigentümerwechsel ändert sich die Situation jedoch: Der neue Besitzer ist verpflichtet, das erworbene Haus nach den geltenden Vorschriften wärmezudämmen. Ein wenig Spielraum räumt der Gesetzgeber jedoch ein – zwei Jahre haben Hauskäufer für diese Arbeiten Zeit.

Aber was, wenn der Hausbesitzer nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Sanierungen pflichtgemäß durchführen zu lassen? Wenn es also wirtschaftlich nicht machbar ist? Dann kann in Ausnahmefällen ein entsprechendes Gutachten von der Dämmpflicht befreien. Von der Pflicht zur nachträglichen Wärmedämmung können sich außerdem Besitzer von denkmalgeschützten Häusern befreien lassen.

Welche Bauteile kann man, welche muss man nachträglich dämmen?

Viele Bauteile von Häusern lassen sich nachträglich zum Schutz vor Abkühlung oder Erwärmung dämmen. Zur nachträglichen Wärmedämmung zwecks Energieeinsparung kommen eine Reihe von Bauteilen in Frage:

  • Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen inklusive Armaturen in ungeheizten Räumen
  • Heizkessel
  • Oberste Geschossdecke (Dachbodendämmung)
  • Dach
  • Fenster
  • Fassaden (Außenwände)
  • Innenwände
  • Bodenplatte
  • Bei unterkellerten Gebäuden: Kellerdecke 
  • Heizkörpernischen
  • Rollädenkästen

Eine Nachrüstpflicht gemäß EnEV bestehen jedoch nur für die drei erstgenannten Bauteile – es sei denn, Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern haben schon vor dem 1. Februar 2002 selbst in ihrem Haus gewohnt. Dann greifen die Pflichten nicht. Auf folgende Bauteile bezieht sich also die Sanierungspflicht konkret:

Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen

Ein Wohnhaus verfügt über viele Meter Heizungs- und Warmwasserleitungen. Sind diese nicht gedämmt, verpufft regelmäßig viel Energie. Die nachträgliche Dämmung ist bei diesen Leitungen recht einfach durchzuführen. Verwendet werden Isoliermaterialien aus Kunststoff, Kautschuk und Mineralwolle. Voraussetzung für die Dämmpflicht ist hier, dass die Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (z.B. Keller) liegen und frei zugänglich sind. Liegen sie „unter Putz“ müssen Wände nicht extra aufgestemmt werden. Auch Armaturen in ungeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Sind Rohrleitungen bereits gedämmt, muss die bestehende Dämmung nicht erneuert werden – auch wenn sie dünner ist als gesetzlich vorgeschrieben.

Die Dicke der vorgeschriebenen Isolierschicht hängt vom Innendurchmesser der Rohre ab. Die genauen Anforderungen sind in der EnEV 2014 detailliert beschrieben.

Heizkessel

Damit ein alter Heizkessel nicht mehr vom Hauseigentümer betrieben werden darf, müssen eine Reihe von Fakten zutreffen:

  • Der Einbau oder die Aufstellung des Kessels geschah vor dem 1. Oktober 1978
  • Der Heizkessel hat eine Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt (kW)
  • Es werden flüssige oder gasförmige Brennstoffe benutzt (z.B. Erdöl oder Erdgas)
  • Keine der folgenden EnEV-Ausnahmen trifft auf den Heizkessel zu: Heizkessel ist ein Küchenherd; Brennstoff ist ein anderer als die marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe; Heizkessel dient ausschließlich der Warmwasserbereitung; Heizkessel versorgt hauptsächlich einen Raum und liefert auch Warmwasser für Zentralheizung und andere Gebrauchszwecke.

Nur wenn diese Punkte alle zutreffen und keine der Ausnahmen vorliegt, ist der Hausbesitzer zum Austausch des alten Heizkessels verpflichtet.

Oberste Geschossdecke: Dachbodendämmung

Wärme steigt nach oben. Darum macht es Sinn, den Dachboden zu dämmen. Denn so lassen sich teure und umweltschädigende Energieverluste vermeiden. Laut EnEV ist eine Dachbodendämmung verpflichtend. Sie kann entweder durch die Dämmung der obersten Geschossdecke oder über die Dämmung des Dachs erfolgen. Eine Dachdämmung ist die teurere Variante und empfiehlt sich aus Kostengründen nur dann, wenn ein Ausbau des Dachbodens zum Wohnraum geplant ist.

Wenn die oberste Geschossdecke oder die Dachschrägen in einem begehbaren Dachboden bereits gedämmt sind, kann die Dämmung bleiben wie sie ist. Die Isolierung muss in diesem Fall nicht den neuesten Anforderungen der EnEV entsprechen.

Die oberste Geschossdecke muss nur dann gedämmt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Gebäude wird vier oder mehr Monate im Jahr auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt
  • Die oberste Geschossdecke grenzt unmittelbar an den Dachboden
  • Der Dachboden ist zugänglich und nicht beheizt
  • Die Mindestanforderungen an einen baulichen Wärmeschutz werden nicht erfüllt

Die 10-Prozent-Regel bei der Gebäudesanierung

Sollen Gebäudeteile saniert werden, die nicht von der Nachrüstpflicht betroffen sind, müssen dabei trotzdem die Vorgaben der EnEV eingehalten werden. Diese Vorgabe wird 10-Prozent-Regel genannt. Wer zum Beispiel mehr als 10 Prozent der Fassadenfläche seines Hauses sanieren will, muss diese Fläche dämmen. Bei Änderungen an Außenbauteilen, die weniger als 10 Prozent der betroffenen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen – meist sind dies Ausbesserungen – greift die sogenannte Bagatellgrenze. Dann können die Änderungen ohne Berücksichtigung der EnEV-Vorschriften durchgeführt werden. Oft handelt es sich dabei um kleine Ausbesserungen statt eines größeren Umbaus.

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