gev wohngebäudeversicherung

RATGEBER

Wann sind An- oder Umbauten genehmigungspflichtig?

Wer ein Haus baut, weiß, dass eine Baugenehmigung erforderlich ist bevor der erste Spatenstich gesetzt wird. Doch wie sieht es mit Um- oder Anbauten aus? Muss für jedes Bauvorhaben eine Genehmigung beim zuständigen Bauamt eingeholt werden? Muss die Versicherung informiert werden? Oder muss eine neue abgeschlossen werden?

Neue Terrassenüberdachung wird vollendet. Der Handwerker installiert gerade eine Glasscheibe.

Für eine Terrassenüberdachung bis maximal drei Meter Tiefe wird keine Baugenehmigung benötigt. Der Wohngebäudeversicherung sollte die Änderung aber mitgeteilt werden.

 

Bitte beachten: Landesbauordnungen!

Grundsätzlich sind in Deutschland Baugenehmigungsverfahren über die jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Maßgeblich ist immer das Bauordnungsrecht.

Ein Blick in die jeweilige Bauordnung des Bundeslandes, in dem die bauliche Veränderungen erfolgen sollen, ist unumgänglich. Vereinfacht ausgedrückt dient das Bauordnungsrecht der Gefahrenabwehr. Verhindert werden soll, dass Bauherren sich selbst oder Dritte gefährden und ein gewisser Baustandard gewährleistet wird.

 

Genehmigungspflichtige Projekte

Prinzipiell benötigen bauliche Anlagen eine Genehmigung, die errichtet, geändert, abgebrochen und deren Nutzung geändert wird.

Dabei wird unter „Errichtung“ ein Neubau verstanden. Die Erweiterung muss eine selbstständige, abtrennbare bauliche Anlage sein, beispielsweise ein Anbau oder eine Garage.

Es gibt aber auch sogenannte unselbstständige Erweiterungen. Dies sind beispielsweise Balkone oder Dachgeschossausbauten. Durch die unselbständige Erweiterung muss eine Veränderung oder Umgestaltung der Bausubstanz erfolgen.

Wichtig ist, dass eine Änderung oder Erweiterung der Nutzung eines Gebäudes vom Bauamt genehmigt werden muss. So kann beispielsweise nicht einfach in einem Wohnhaus eine gewerbliche Nutzung mit Publikums- und Lieferverkehr erfolgen. Besteht bereits eine Einzelhandelsfläche, kann diese auch nicht einfach in einen Gastronomiebetrieb umgewidmet werden. Hier muss ebenfalls eine Genehmigung erfolgen.

 

Genehmigungsfreie Projekte

Es gibt in allen Landesbauverordnungen auch eine Vielzahl von Ausnahmen, also bauliche Maßnahmen, die keine Genehmigung benötigen. Diese sind in der Regel in den Landesverordnungen aufgelistet. Dazu gehören zum Beispiel Geräteschuppen bis zu 30 Quadratmeter, Terrassenüberdachungen bis drei Meter Tiefe, Mauern und Zäune bis zwei Meter Höhe, der Austausch von Türen und Fenstern, Heizungs-, Lüftungs- und Abwasseranlagen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig oder abschließend. Informieren Sie sich über das zuständige Bauamt bzw. über Ihre Landesverordnung.

Wichtig zu wissen ist, dass trotz Genehmigungsfreiheit sonstige bau- oder nachbarrechtliche Vorschriften nicht missachtet werden können oder dürfen. Abstands- und Brandschutzregeln bleiben bestehen. Bei Verstößen können die Aufsichtsbehörden auch nach Jahren die Beseitigung des Bauvorhabens verlangen.

 

Wohngebäudeversicherung rechtzeitig informieren

Zum einen sollte die Wohngebäudeversicherung über Um- und Anbaumaßnahmen informiert werden, damit diese im Vertrag ergänzt werden können und der Versicherungsschutz auch dafür gilt.  Andernfalls kann es passieren, dass bei einer Wertsteigerung des Hauses die vereinbarte Versicherungssumme nicht mehr ausreicht und eine Unterversicherung entsteht. Kommt es dann zu einem Schadenfall, zahlt der Versicherer womöglich nicht den kompletten Schaden.

 

Bauvorhaben absichern

Außerdem stecken Baustellen voller Risiken und Gefahren und der Bauherr muss dafür Sorge tragen, dass sich niemand auf der Baustelle verletzen kann. Sollte doch einmal etwas passieren, schützt Sie die Bauherrenhaftpflichtversicherung vor den finanziellen Ansprüchen anderer. Bei kleineren Bauvorhaben reicht in der Regel eine Privathaftpflichtversicherung. Bei vermieteten Objekten ist der Bauherrenhaftpflichtschutz bis zu einer gewissen Bausumme in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung enthalten.

 

Die Bauleistungsversicherung schützt den Bauherrn bei Neubauten vor unvorhersehbaren Schäden, die während der Bauzeit auftreten können. Abgedeckt sind insbesondere Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden, wie z. B. Sturm, Überschwemmung oder Überflutung. Aber auch Schäden durch Sabotage, die Folgekosten von Konstruktions- und Materialfehlern sowie unbekannte Eigenschaften des Baugrundes sind versichert.

 

Wichtig: Dies gilt nur für die Neubausubstanz. Schäden an der Altbausubstanz bei Sanierungen oder Umbauten sind in der Regel nicht versichert. Es gibt nur wenige Versicherer auf dem Markt, welche auch diese Schäden mitversichern.

 

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