Schäden an geliehene Sachen und Haftpflicht: Was gilt? | GEV Versicherung
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RATGEBER

Haftpflicht bei geliehenen Sachen: Was gilt?

Wer sich etwas leiht, muss für Schäden aufkommen. Aber deckt eine Privathaftpflichtversicherung überhaupt solche Schäden ab? Genau dieser Frage wollen wir nachgehen. Denn, ob ein Schaden von der Versicherung bezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab.

Mit einer geliehenen Kamera auf Schmetterlingsjagd: Hartmut

Hartmut ist auf Schmetterlingsjagd – mit der Kamera seines Freundes Bernd. Doch dann stolpert Hartmut und die Kamera ist hin. Wird die Versicherung für den Schaden aufkommen?

 

Der Pechvogel und die Privathaftpflicht

Hartmut blickt durch den Sucher. Er ist fokussiert auf sein Ziel und schleicht voran. Doch plötzlich stolpert und verliert das Gleichgewicht. Mit einem Ächzen schlägt er auf dem Schotterboden auf und schlägt sich Knie und Ellbogen auf. Aber schlimmer als die Schürfwunden ist für Hartmut, dass die Linse seiner Spiegelreflexkamera beim Sturz zerbrochen ist. Das teure Objektiv ist hinüber, das Kameragehäuse ist gesprungen. Die Kamera ist unrettbar zerstört. Aber das ist immer noch nicht das Schlimmste. Das Allerschlimmste ist, dass sich Hartmut die Kamera von seinem besten Freund geliehen hat. Und der hatte die Kamera heiß und innig geliebt. Hartmut ist sehr verzagt und er fürchtet sich regelrecht vor der Beichte und der Reaktion seines Freundes Bernd.

Glück im Unglück: Eine Privathaftpflichtversicherung kann Pechvögel wie Hartmut vor dem finanziellen Ruin bewahren.

 

Definition: Geliehene Sachen in der Privathaftpflicht

Laut Definition sind geliehene Sachen bewegliche Gegenstände, die unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Im Unterschied dazu, wird beim Mieten von Gegenständen, eine Miete gezahlt.   Geliehene Sachen können alles sein, von der Bohrmaschine, über den Skianzug bis zur Katzentransportbox. Aber nicht nur in Familien- und Freundeskreis werden Sachen verliehen. Fast überall gibt es mittlerweile Nachbarschaftsnetzwerke, in denen sich die angeschlossenen Nachbarn gegenseitig mit Rat und Tat unterstützen. Häufig werden auch Werkzeuge und andere Gegenstände des täglichen Gebrauchs verliehen.

 

Sind geliehene Sachen immer haftpflichtversichert?

Nein, geliehene Sachen sind nicht immer haftpflichtversichert. Private Haftpflichtversicherungen übernehmen Schäden an und den Verlust von geliehenen Gegenständen nicht unbedingt. Ob der Schaden an einer Leihgabe übernommen werden kann, hängt häufig vom Tarif ab, den der Versicherte gewählt hat. Sind geliehene Sachen in der Privathaftpflicht enthalten, macht es keinen Unterschied, ob sie beschädigt, verloren oder gestohlen werden. Für den Privatgebrauch geleaste und gemietete Dinge sind ebenfalls versichert.

 


Haftpflicht bei geliehenen, gemieteten, gepachteten und geleasten Sachen

Schäden an geliehenen Sachen sind nicht automatisch in der Haftpflichtversicherung versichert. Das hängt vom gewählten Tarif ab. Die GEV bietet dies in den Tarifen Top (bis 50.000 €) und Max bis zu einer maximalen Entschädigungssumme von 200.000 € an.

 

Geliehene Sachen: Wann zahlt die Haftpflicht bei Schaden oder Verlust sicher nicht?

Das hängt, wie gesagt, vom Tarif und den enthaltenen Leistungen bei Schäden an geliehenen, gemieteten, gepachteten und geleasten Sachen ab.

Wichtig dabei ist, dass diese Gegenstände für private Zwecke geliehen worden sind. Werden geliehene Gegenstände bei der Arbeit benutzt und dabei beschädigt, zahlt die Privathaftpflichtversicherung nicht. Ausgeschlossen sind auch folgende Schadenfälle:

  • Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
  • Schäden an Schmuck und Wertsachen, darunter Geld, Urkunden und Wertpapiere,
  • Vermögensfolgeschäden,
  • Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Hierzu gehören auch Fahrräder.

 

Beispiele für Schäden an geliehene Sachen

Wenn etwas Geliehenes kaputt geht, ist es nicht nur ärgerlich, sondern für den Schadenverursacher furchtbar peinlich. Die Privathaftpflicht kann nur das finanzielle Risiko absichern, sofern der Tarif geliehene Sachen abdeckt. Das Zwischenmenschliche muss jeder selber klären.

 

Schaden 1: Kamera für den Ausflug geliehen

Hartmut leiht sich eine Spiegelreflexkamera für den Ausflug in den Schmetterlingsgarten aus. Doch auf der Pirsch nach einem besonders schönen Schmetterling, stolpert er und fällt hin. Die Kamera fällt mit ihm und ist hin.

Hier kommt die Haftpflichtversicherung ins Spiel, sofern Geliehenes im Vertrag abgedeckt ist. Hier aber hat der Pechvogel Glück. Um den Schaden zu melden, macht Hartmut Fotos (mit dem Handy), die den Hergang illustrieren und die Schäden dokumentieren. Das vereinfacht die Schadenbearbeitung.

 


Gut zu wissen

Jeder Schadenfall unterliegt grundsächlich einer individuellen Prüfung. Und: Es erfolgt immer nur eine Zeitwertentschädigung.

 

Schaden 2: Videospielkonsole innerhalb der Familie geliehen

Bei einem Besuch leiht sich Paula von ihrem Bruder eine mobile Spielekonsole aus. Paula nimmt sie mit nach Hause. In einem unachtsamen Moment lässt Paula das Gerät auf dem Tisch liegen. Ihr fünfjähriger Sohn Lukas sieht die Konsole, nimmt sie in die Hand und lässt sie auf den Parkettboden fallen. Das Display hat einen Sprung und einige Knöpfe sind unbrauchbar – kurzum das Gerät ist kaputt.

Für den Haftpflichtfall in der Familie ist entscheidend, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Wird er das, gilt die Leihsache als Eigentum, wodurch es zu einem Ausschluss kommt. In unserem Fall werden jedoch getrennte Haushalte geführt

 

Sonderfall: Nicht deliktfähige Kinder

Ein 5-Jähriges Kind ist jedoch nicht deliktfähig. Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, besteht keine Schadenersatzpflicht. Das heißt, die Versicherung zahlt nicht. Soll der Schaden aber beglichen werden, weil man keinen Ärger möchte, sollte man darauf achten, dass der bestehende Vertrag Schäden durch deliktunfähige Kinder beinhaltet.  

Wurde jedoch die Aufsichtspflicht verletzt, ist derjenige der Verursacher, der die Aufsichtspflicht hatte und eine Regulierung wäre bedingungsgemäß möglich.

 

Fazit: Mit dem passenden Tarif sind geliehene Sachen in der Haftpflichtversicherung enthalten

Wer sich etwas leiht, muss für Schäden aufkommen. Normalerweise deckt eine Privathaftpflicht solche Schäden aber nicht ab. Dann kann es teuer werden, gerade bei wertvollen Gegenständen. Mit dem richtigen Tarif sind Schäden an geliehenen Gegenständen jedoch versichert und werden zum Zeitwert reguliert. So stehen Sie auf der sicheren Seite, wenn ein Schaden entsteht.

Hartmut hatte sich glücklicherweise für den Max-Tarif der GEV entschieden. Dieser übernimmt auch Schäden an geliehenen Gegenständen und so wurde der Schaden reguliert. Der nächsten Fotosafari steht nichts mehr im Weg. Aber dann will Bernd dabei sein.

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