Zum Hauptinhalt springen
gev wohngebäudeversicherung

RATGEBER

Zahlt die Haftpflichtversicherung bei Schäden nach Alkoholkonsum?

Wenn beim Vatertagsausflug ein Missgeschick passiert – etwa ein beschädigtes Fahrrad oder ein Sturz – stellt sich schnell die Frage: Ist man auch unter Alkoholeinfluss noch haftpflichtversichert?

Drei junge Männer beim ausgelassenen Feiern mit Bier – typische Szene am Vatertag

Bier und beste Laune – so sieht für viele der perfekte Vatertag aus. Doch bei aller Feierfreude gilt: Wer zu sehr über die Stränge schlägt, riskiert mehr als nur einen Kater – nämlich womöglich den Versicherungsschutz.

Vatertag: Was als fröhlicher Ausflug unter Freunden beginnt, endet manchmal als Versicherungsfall

Der bundesweit gesetzliche Feiertag Christi Himmelfahrt fällt im Jahr 2025 auf den 29. Mai – wie immer ein Donnerstag, genau 40 Tage nach Ostersonntag. In Deutschland hat sich der religiöse, arbeitsfreie Tag aber in weiten Kreisen längst zum „Vatertag“ entwickelt – mit allerlei Brauchtum. Tagesausflüge mit der Familie sind die eine Sache, aber vielfach wird der Tag von Männern für eine feuchtfröhliche Herrenpartie mit Bollerwagen in der Natur genutzt. Dabei wird gegrillt und ausgelassen gefeiert, der eine oder andere neigt dabei zu übermäßigem Alkoholkonsum. Berichten zufolge ist diese Form des Vatertags vor etwas mehr als 125 Jahren eine Erfindung der Bierbrauereien in Berlin gewesen.

Doch Partystimmung, gute Laune und Ausgelassenheit bei einem Ausflug dieser Art können plötzlich ins Gegenteil kippen – nämlich, wenn jemand oder etwas zu Schaden kommt. Trunkenheit wirkt sich nachweislich auf das Bewusstsein aus. Menschen werden leichtsinniger und risikofreudiger in ihrem Verhalten, haben aber gleichzeitig motorische Einschränkungen und Sinnesstörungen. Da kann schnell ein Unfall passieren.

Wenn der Bollerwagen in ein parkendes Auto kracht

Was bei einem Vatertagsausflug alles passieren kann, zeigen diese Schadenbeispiele:

  • Ein ungeschickt rangierter Bollerwagen beschädigt den Lack eines parkenden Autos. 
  • Ein Teilnehmer mit zu viel Promille im Blut stolpert über fremdes Eigentum – etwa ein teures E-Bike – und beschädigt es. 
  • Eine angetrunkene Person mit Gleichgewichtsproblemen hält sich an einem Freund fest, der daraufhin stürzt und sich das Handgelenk bricht. 
  • Zurück in der Wohnung des Organisators der Ausfahrt, stößt jemand den Fernseher um oder verschüttet sein Getränk auf die helle Polstergarnitur, die sich nicht reinigen lässt. 

Szenarien, die sofort die Frage aufwerfen: Zahlt die Privathaftpflichtversicherung bei Schadenfällen unter Alkoholeinfluss?

Zahlt die Haftpflichtversicherung bei Schäden, die unter Alkoholeinfluss entstanden sind?

In vielen Fällen besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden unter Alkoholeinfluss. Entscheidend sind jedoch die genauen Umstände des Einzelfalls.

Eine Privathaftpflichtversicherung ist essenziell, sie schützt den Versicherungsnehmer bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden anderer. Wer Dritten oder dem Eigentum Dritter einen Schaden zufügt, ist in der Regel über die Privathaftpflichtversicherung geschützt.

Ob das Verhalten, das zum Schaden geführt hat, einfach oder grob fahrlässig war, spielt für den Versicherer zunächst keine Rolle. Die leistungsstarke Privathaftpflichtversicherung der GEV versichert explizit Risiken wie grobe Fahrlässigkeit mit.

Allerdings sind bei grober Fahrlässigkeit die Umstände für den Leistungsumfang entscheidend. Und an dieser Stelle kommen Schäden, die unter Alkoholeinfluss entstanden sind, erneut ins Spiel. Die Versicherung wird zwar den Schaden regulieren, behält sich aber vor, die genauen Umstände und den Promillewert des Verursachers festzustellen. Gegebenenfalls wird der Schaden nicht zu hundert Prozent reguliert.  

Gesetzliche Grundlage

Der Gesetzgeber gibt den Versicherungen von der rechtlichen Seite einen gewissen Spielraum. § 81des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) legt fest, dass die Gesellschaften das Recht, ihre Leistung entsprechend der Schwere der Fahrlässigkeit zu verringern: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“  Anders gesagt: Leistet die Versicherung bei einer Schadenssumme von 10.000 Euro nur 50 Prozent, muss der Versicherungsnehmer 5.000 Euro selbst aufbringen. Die Entscheidung über eine mögliche Kürzung trifft der Versicherer nach pflichtgemäßem Ermessen – stets unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall.

Was genau bedeutet „grob fahrlässig“?

Die einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist eine Sorgfaltspflichtverletzung, während die grobe Fahrlässigkeit eine besonders schwere Form der Unachtsamkeit darstellt. Hier wird die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht gelassen.

Einfache Beispiele für grobe Fahrlässigkeit: Sie verlassen die Wohnung, ohne brennende Kerzen zu löschen oder lassen einen Kochtopf unbeaufsichtigt auf dem eingeschalteten Herd zurück. In diesen Fällen dürfte jedem klar sein, dass die Gefahr eines Wohnungsbrands groß ist. Beispiel aus dem Kontext: Wer stark alkoholisiert auf ein teures E-Bike klettert und dieses beschädigt, obwohl klar ist, dass er kaum noch sicher stehen kann, handelt vermutlich grob fahrlässig.

Die Faustformel lautet: Heißt es bei einem Schadensfall „So etwas kann passieren“, liegt vermutlich eine einfache Fahrlässigkeit vor. Im Gegensatz zu „Das darf einfach nicht passieren“. Dann handelt es sich sehr wahrscheinlich um grob fahrlässiges Verhalten. Alle Details dazu haben wir in unserem Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit – das unterschätzte Risiko zusammengefasst. 

In welchem Fall verweigert die Versicherung eine Zahlung?

Eindeutig davon abgrenzen lässt sich der sogenannte Vorsatz. Wer einen Schaden absichtlich verursacht oder bewusst das Risiko eingeht, andere zu schädigen, handelt vorsätzlich. Der Versicherer kann in diesem Fall vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und muss den entstandenen Schaden nicht übernehmen – unabhängig vom Alkoholkonsum.

Kein Ausschluss beim Thema Alkoholgenuss – aber der Einzelfall ist entscheidend

Zurück zu den Schäden bei Trunkenheit. Bei Schäden, die unter Alkoholeinfluss entstanden sind, zahlen Privathaftpflichtversicherungen in der Regel. In modernen Haftpflichtversicherungen – wie der der GEV – gibt es keinen generellen Ausschluss für Schäden, die unter Alkoholeinfluss entstanden sind. Der Einzelfall muss konkret betrachtet werden. So wird die Versicherung zwar den Schaden regulieren, aber womöglich nicht in vollem Umfang. Dabei kann der Alkoholisierungsgrad – z. B. anhand des Promillewerts – ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit sein. 

Eine weitere Voraussetzung für eine Schadensregulierung vonseiten der Versicherung: Es darf kein Vorsatz bzw. ein vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegen. In einem solchen Fall wird die Versicherung den entstandenen Schaden nicht ersetzen.

Was ist zu tun im Schadenfall?

Sollte nun doch in feuchtfröhlicher Runde und im Rausch ein Schaden entstanden sein, heißt es zunächst: Ruhig und besonnen bleiben!

Wichtig: Ein Schaden sollte immer dokumentiert werden, etwa durch Fotos, die sich schnell mit dem Smartphone aufnehmen lassen. Im angetrunkenen Zustand sollten zudem keine Schuldanerkenntnisse abgegeben werden.

In diesem Fall sollte möglichst zeitnah die Versicherung informiert werden – telefonisch oder per Online-Schadenmeldung. Wenn auch nicht in allen Fällen, so schützt die Privathaftpflichtversicherung doch in vielen Situationen.

Verhaltenstipps für den Ausflug am Vatertag

Was wie eine Selbstverständlichkeit wirkt, ist in der Praxis oft entscheidend: Verantwortungsvoller Umgang mit Alkohol schützt nicht nur vor gesundheitlichen und materiellen Schäden, die bei Trunkenheit schneller entstehen können, sondern auch vor schwierigen Situationen mit der Versicherung.

So bleibt es entspannt beim Feiern:

  • Vorher planen, wer nüchtern bleibt
  • Rücksicht auf andere und fremdes Eigentum nehmen
  • Schäden sofort melden – auch, wenn Alkohol im Spiel war

Fazit: Gut versichert feiern – mit Verantwortung

Ein geselliger Vatertagsausflug soll Freude machen – und das gelingt am besten, wenn neben der Feierlaune auch ein wenig Vorsicht mit an Bord ist. Denn auch wenn die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich bei Schäden unter Alkoholeinfluss leistet, hängt die konkrete Regulierung immer vom Einzelfall ab. Grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz können den Versicherungsschutz deutlich einschränken.

Wer verantwortungsvoll handelt, keine unnötigen Risiken eingeht und im Schadenfall besonnen reagiert, ist auf der sicheren Seite – auch aus Sicht der Versicherung. So bleibt der Tag ein schönes Erlebnis statt eines teuren Nachspiels.

Das könnte Sie auch interessieren