So gelten die folgenden Betriebskosten als umlagefähig, vorausgesetzt, dass die Umlage der Betriebs- oder Nebenkosten wurde im Mietvertrag vereinbart:
- laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, z. B. die Grundsteuer
- Kosten für Wasserver- und -entsorgung, einschließlich Warmwasserversorgung
- Heizungskosten
- Kosten für Aufzüge
- Hausmeisterkosten, soweit sie nicht Verwaltungs- oder Reparaturkosten betreffen
- Kosten für Gemeinschaftsantennen bzw. für Breitbandkabelverteilanlage
- Kosten für Schornsteinreinigung
- Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Kosten für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Kosten für Betrieb der Einrichtung für die Wäschepflege (Waschküche)
- Gartenpflegekosten
- Kosten für Beleuchtung gemeinsam genutzter Räume und der Außenbeleuchtung
- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- sowie sonstige Betriebskosten
Dagegen sind Verwaltungs- und Reparaturkosten keine Betriebskosten, ebenso wie die Ausgaben für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen. Sie sind Sache des Vermieters und können nicht umgelegt werden.