Schadensminderungspflicht bei Gebäudeschäden: Was Eigentümer wissen müssen
Ein Rohrbruch, Sturmschaden oder Brand kann schnell weitere Schäden nach sich ziehen. Die Schadensminderungspflicht verlangt deshalb von Versicherungsnehmern, den Schaden nach Möglichkeit zu begrenzen – ohne sich selbst zu gefährden. Wer diese sogenannte Rettungsobliegenheit grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, riskiert Leistungskürzungen. Der Ratgeber zeigt, welche Sofortmaßnahmen sinnvoll sind und was bei Dokumentation und Schadenmeldung wichtig ist.
Bei einem Wasserschaden sollten weitere Schäden möglichst schnell begrenzt und der Versicherer frühzeitig informiert werden.
Zusammenfassung: Richtig handeln nach einem Gebäudeschaden
Nach einem Schaden sollten Versicherungsnehmer weitere Schäden möglichst begrenzen, ohne sich selbst zu gefährden. Eine gute Dokumentation und die frühzeitige Information des Versicherers erleichtern die Schadenprüfung.
- § 82 VVG verpflichtet Versicherungsnehmer zur möglichen und zumutbaren Schadenminderung.
- Die eigene Sicherheit hat bei allen Sofortmaßnahmen Vorrang.
- Erforderliche Sofortmaßnahmen sollten möglichst zeitnah durchgeführt werden.
- Schäden und notwendige Veränderungen sollten möglichst vollständig dokumentiert werden.
- Für gebotene Rettungsmaßnahmen kann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen.
Inhalt
- Was bedeutet Schadensminderungspflicht?
- Wann müssen Versicherungsnehmer handeln?
- Welche Sofortmaßnahmen sind bei Gebäudeschäden sinnvoll?
- Welche Fehler sollten Sie nach einem Schaden vermeiden?
- Wann kann die Versicherung ihre Leistung kürzen?
- Was ist bei der Schadenminderung zumutbar?
- Wer trägt die Kosten für Sofortmaßnahmen?
- Wie dokumentieren Sie einen Gebäudeschaden richtig?
- Checkliste: Die wichtigsten Schritte nach einem Gebäudeschaden
- Fazit: Schnell handeln, aber Sicherheit geht vor
- Häufige Fragen zur Schadensminderungspflicht
Was bedeutet Schadensminderungspflicht?
Die sogenannte Schadensminderungspflicht beschreibt im Versicherungsrecht die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach Eintritt eines Versicherungsfalls nach Möglichkeit dafür zu sorgen, den Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Häufig wird dafür auch der Begriff Rettungsobliegenheit verwendet.
Die gesetzliche Grundlage ist § 82 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Danach hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Eine Obliegenheit ist dabei keine Pflicht, deren Erfüllung der Versicherer einfach einklagen kann. Ihre Verletzung kann jedoch Auswirkungen auf die Versicherungsleistung haben. Mehr über solche Obliegenheiten im Versicherungsvertrag erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Für Hauseigentümer, die zugleich Versicherungsnehmer ihrer Gebäudeversicherung sind, bedeutet das vor allem: Nach einem Schaden sollten sie so handeln, dass vermeidbare Folgeschäden möglichst nicht entstehen. Dabei werden nur Maßnahmen verlangt, die unter den jeweiligen Umständen möglich und zumutbar sind.
Wann müssen Versicherungsnehmer handeln?
§ 82 VVG knüpft die Rettungsobliegenheit an den Eintritt des Versicherungsfalls. Praktisch relevant wird sie, sobald der Versicherungsnehmer von einem Schaden weiß und tatsächlich etwas zu dessen Begrenzung tun kann.
Wer einen Schaden beispielsweise während einer Abwesenheit zunächst gar nicht bemerken konnte, kann in dieser Zeit regelmäßig auch keine konkreten Gegenmaßnahmen ergreifen. Ob und welche Maßnahmen im Einzelfall erwartet werden können, hängt deshalb immer von den tatsächlichen Umständen ab.
Die Schadensminderungspflicht besteht grundsätzlich so lange, wie sich der Schaden noch abwenden oder begrenzen lässt.
Nach § 82 Abs. 2 VVG sollen Versicherungsnehmer zudem zumutbare Weisungen des Versicherers beachten und – wenn die Umstände dies gestatten – entsprechende Weisungen einholen. Deshalb ist es sinnvoll, den Versicherer frühzeitig über einen größeren Schaden zu informieren.
Bei der GEV können Schäden auch über die Online-Schadenmeldung gemeldet und Unterlagen zur Schadenprüfung eingereicht werden.
Welche Sofortmaßnahmen sind bei Gebäudeschäden sinnvoll?
Welche Maßnahmen nach einem Gebäudeschaden sinnvoll sind, hängt von der Schadenursache und der konkreten Situation ab. Grundsätzlich gilt: Begrenzen Sie weitere Schäden, soweit dies gefahrlos möglich ist. Bringen Sie sich dabei niemals selbst in Gefahr.
Die GEV gibt auch auf ihrer Serviceseite zum Verhalten im Schadenfall Hinweise zu möglichen Schutz- und Notfallmaßnahmen.
Wasserschaden: Wasser stoppen und Folgeschäden begrenzen
Bei einem Leitungswasserschaden kann eindringende Feuchtigkeit weitere Teile des Gebäudes und dort befindliche Gegenstände beschädigen. Deshalb sollte die Wasserzufuhr möglichst schnell unterbrochen und weiteres Wasser entfernt werden, sofern dies gefahrlos möglich ist.
Sinnvolle Erstmaßnahmen können sein:
- Hauptwasserzufuhr abdrehen, wenn dies gefahrlos möglich ist
- gefährdete Möbel und andere Gegenstände aus dem nassen Bereich entfernen oder hochstellen
- stehendes Wasser auffangen oder entfernen, soweit dies sicher möglich ist
- eine notwendige fachgerechte Trocknung möglichst zeitnah veranlassen
- Schadenausmaß, Wasserstände und betroffene Bereiche fotografieren
Wichtig bei Stromgefahr: Elektrische Anlagen oder die Stromversorgung betroffener Bereiche sollten nur abgeschaltet werden, wenn dies gefahrlos möglich ist. Stehen Räume unter Wasser und besteht die Gefahr eines Stromschlags, sollten Sie den Bereich nicht betreten und fachkundige Hilfe hinzuziehen.
Sturmschaden: Gebäudeöffnungen provisorisch sichern
Hat ein Sturm Fenster oder Teile des Dachs beschädigt, kann anschließend Regenwasser ins Gebäude eindringen und den Schaden vergrößern. Offene Stellen sollten deshalb gesichert werden, sobald dies gefahrlos möglich ist.
Sinnvolle Maßnahmen können sein:
- beschädigte Fenster oder andere Gebäudeöffnungen provisorisch gegen Regen sichern
- gefährdete Gegenstände im Gebäude schützen oder aus dem betroffenen Bereich entfernen
- bei einem beschädigten Dach möglichst zeitnah einen Dachdecker-Fachbetrieb kontaktieren
- lose Bauteile nur sichern, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist
- den Schaden vor notwendigen Veränderungen fotografieren
Bei anhaltendem Sturm oder einem beschädigten Dach sollten Sie nicht selbst auf eine Leiter oder das Dach steigen. Notwendige Arbeiten in gefährlichen Bereichen gehören in die Hände geeigneter Fachkräfte.
Brandschaden: Erst Sicherheit, dann Schadenminderung
Bei einem Brand stehen die Sicherheit von Personen und die Alarmierung der Feuerwehr an erster Stelle. Verlassen Sie gefährdete Bereiche und rufen Sie im Notfall die Feuerwehr unter 112.
Nach einem Brand sollten Sie betroffene Räume erst wieder betreten, wenn Feuerwehr oder andere zuständige Stellen dies für unbedenklich halten.
Sobald es gefahrlos möglich ist, können je nach Situation weitere Maßnahmen sinnvoll sein:
- das Gebäude gegen unbefugten Zutritt sichern
- offene Gebäudebereiche gegen Regen oder andere Witterungseinflüsse schützen
- Schäden fotografisch dokumentieren
- betroffene Räume und Gegenstände möglichst nicht unnötig verändern
- Hinweise von Feuerwehr, Polizei und Versicherer beachten
Einbruch: Spuren erhalten und Gebäude wieder sichern
Nach einem Einbruch sollten zunächst die Polizei und anschließend der Versicherer informiert werden. Einbruchsspuren sollten nicht vorschnell beseitigt werden, damit Polizei und Versicherer den Schaden nachvollziehen können.
Sinnvolle Schritte sind:
- Polizei informieren und Anzeige erstatten
- Einbruchsspuren und beschädigte Türen oder Fenster fotografieren
- eine Liste der entwendeten Gegenstände erstellen
- den Versicherer zeitnah über den Schaden informieren
- notwendige Sicherungsmaßnahmen durchführen, damit kein weiterer Schaden entsteht
Wurde beispielsweise ein Schlüssel gestohlen, der Zugang zum Gebäude ermöglicht, sollten betroffene Zugänge zeitnah wieder gesichert werden. Je nach Situation kann dafür der Austausch eines Schließzylinders erforderlich sein.
Schäden an beweglichen Sachen können je nach Vertrag in den Bereich der Hausratversicherung fallen. Schäden am Gebäude selbst, etwa an einer aufgebrochenen Tür oder einem beschädigten Fenster, können für die Wohngebäudeversicherung relevant sein. Ob Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und Schadenhergang.
Welche Fehler sollten Sie nach einem Schaden vermeiden?
Nach einem Gebäudeschaden müssen häufig mehrere Dinge gleichzeitig organisiert werden. Dabei können Fehler entstehen, die die Schadenbegrenzung oder spätere Schadenprüfung erschweren.
- Notwendige Maßnahmen zu lange aufschieben: Wenn sich ein Schaden erkennbar weiter vergrößert, sollten zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung nicht unnötig verzögert werden. Das kann beispielsweise die Unterbrechung einer Wasserzufuhr oder eine provisorische Sicherung einer Gebäudeöffnung betreffen.
- Das Schadensbild vorschnell verändern: Die Schadenstelle sollte möglichst dokumentiert werden, bevor aufgeräumt oder repariert wird. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung weiterer Schäden haben jedoch Vorrang und sollten nicht nur deshalb unterbleiben, weil der Versicherer die Schadenstelle noch nicht besichtigt hat.
- Beschädigte Gegenstände vorschnell entsorgen: Defekte Rohre, Elektrogeräte oder andere für die Schadenursache relevante Teile sollten möglichst aufbewahrt werden, bis geklärt ist, ob sie noch benötigt werden. Müssen Dinge aus Sicherheits- oder Hygienegründen entfernt werden, sollten sie vorher möglichst umfassend fotografiert werden.
- Den Schaden nicht dokumentieren: Fotos, Angaben zum Schadenzeitpunkt und eine kurze Beschreibung des Schadenhergangs können die spätere Prüfung erheblich erleichtern.
- Zumutbare Weisungen des Versicherers nicht beachten: Nach § 82 Abs. 2 VVG sollen Versicherungsnehmer zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen. Wenn die Situation es zulässt, sollten größere weitere Maßnahmen deshalb möglichst abgestimmt werden.
Wann kann die Versicherung ihre Leistung kürzen?
§ 82 Abs. 3 VVG unterscheidet bei einer Verletzung der Rettungsobliegenheit nach dem Verschuldensgrad. Vereinfacht lassen sich die möglichen Folgen so darstellen:
| Verhalten | Mögliche Rechtsfolge nach § 82 VVG |
|---|---|
| Einfache Fahrlässigkeit oder kein Verschulden | Allein aufgrund der Rettungsobliegenheit nach § 82 VVG ist keine Leistungskürzung vorgesehen. |
| Grobe Fahrlässigkeit | Der Versicherer kann seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. |
| Vorsatz | Der Versicherer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen leistungsfrei sein. |
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führt allerdings nicht in jedem Fall automatisch zu einer Kürzung oder zum vollständigen Wegfall der Leistung.
Nach § 82 Abs. 4 VVG bleibt der Versicherer grundsätzlich zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich war. Diese Einschränkung gilt nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.
Wie stark eine Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt werden kann, lässt sich deshalb nicht mit einer allgemeinen Prozentzahl beantworten. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Falls.
Was eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung von einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens unterscheidet, erklären wir ausführlich in einem eigenen Ratgeber.
Was ist bei der Schadenminderung zumutbar?
Die Schadensminderungspflicht verlangt nur Maßnahmen, die unter den konkreten Umständen möglich und zumutbar sind. Die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Menschen haben Vorrang.
Sie müssen deshalb beispielsweise nicht:
- bei Sturm auf ein beschädigtes Dach steigen
- brennende oder verrauchte Räume betreten
- einen überfluteten Bereich betreten, wenn Stromgefahr bestehen kann
- gefährliche Arbeiten ausführen, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind
In solchen Situationen kann es erforderlich sein, Feuerwehr, Notdienst oder einen geeigneten Fachbetrieb einzuschalten.
Auch bei weniger gefährlichen Schäden müssen Versicherungsnehmer nicht jede Reparatur selbst übernehmen. Entscheidend ist, dass weitere Schäden im Rahmen des Möglichen begrenzt werden. Dafür kann es gerade bei einem größeren Wasser-, Dach- oder Brandschaden sinnvoll sein, geeignete Fachkräfte hinzuzuziehen.
Wer trägt die Kosten für Sofortmaßnahmen?
Maßnahmen zur Schadenminderung können selbst Kosten verursachen. § 83 VVG regelt deshalb den Ersatz bestimmter Aufwendungen des Versicherungsnehmers.
Danach hat der Versicherer Aufwendungen zur Schadenabwendung oder -minderung zu erstatten, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Das kann auch gelten, wenn die Maßnahme letztlich erfolglos bleibt.
Je nach Schaden und Umständen können beispielsweise folgende Aufwendungen infrage kommen:
- Abpumpen von Wasser
- notwendige Trocknungsmaßnahmen
- provisorische Sicherung eines beschädigten Dachs
- Notverglasung oder ein notwendiger Notverschluss nach einem Einbruch
- Materialien für unmittelbar erforderliche Sicherungsmaßnahmen
Ob eine konkrete Ausgabe als ersatzfähige Aufwendung anzusehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Versicherungsfalls ab. Rechnungen und Belege sollten deshalb aufbewahrt werden.
§ 83 VVG sieht außerdem vor, dass der Versicherungsnehmer auf Verlangen einen Vorschuss auf erforderliche Aufwendungen erhalten kann. Ist der Versicherer zur Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch der Aufwendungsersatz entsprechend gekürzt werden.
Was gilt für Maßnahmen vor Eintritt des Schadens?
Auch Maßnahmen vor dem eigentlichen Versicherungsfall können unter bestimmten Voraussetzungen relevant sein. § 90 VVG erweitert den gesetzlichen Aufwendungsersatz auf Aufwendungen, mit denen ein unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall abgewendet oder in seinen Auswirkungen gemindert werden soll.
Das bedeutet jedoch nicht, dass allgemeine Vorsorge- oder Instandhaltungskosten automatisch vom Versicherer getragen werden. Entscheidend ist insbesondere, ob ein Versicherungsfall unmittelbar bevorstand und die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung erfüllt sind.
Wie dokumentieren Sie einen Gebäudeschaden richtig?
Eine gute Dokumentation hilft dem Versicherer dabei, Schadenhergang, Ursache und Umfang des Schadens nachzuvollziehen. Gleichzeitig ermöglicht sie notwendige Sofortmaßnahmen, ohne dass wichtige Informationen über den ursprünglichen Zustand verloren gehen.
Folgende Schritte sind sinnvoll:
- Übersichtsaufnahmen: Fotografieren Sie den gesamten betroffenen Bereich.
- Detailfotos: Halten Sie beschädigte Bauteile, Gegenstände und erkennbare Schadenstellen aus der Nähe fest.
- Wasserstände: Dokumentieren Sie bei Überschwemmungen oder größeren Wasserschäden erkennbare Wasserstände und Wassermarken.
- Schadenhergang: Notieren Sie, wann Sie den Schaden bemerkt haben und was passiert ist.
- Sofortmaßnahmen: Halten Sie fest, welche Schritte Sie zur Begrenzung des Schadens unternommen haben.
- Beschädigte Teile: Bewahren Sie relevante beschädigte Bauteile und Gegenstände möglichst auf, solange sie für die Schadenprüfung noch benötigt werden könnten.
- Belege: Sammeln Sie Rechnungen und Quittungen für Notdienste, Material und andere notwendige Maßnahmen.
Über die GEV Online-Schadenmeldung können Sie einen Schaden melden und die für die Bearbeitung benötigten Informationen übermitteln.
Checkliste: Die wichtigsten Schritte nach einem Gebäudeschaden
Diese sieben Schritte helfen Ihnen, nach einem Gebäudeschaden strukturiert vorzugehen:
- Menschen schützen: Gefährdete Bereiche verlassen und bei Brand, Verletzten oder anderen akuten Gefahren den Notruf 112 wählen.
- Weitere Schäden begrenzen: Ergreifen Sie nur Maßnahmen, die gefahrlos möglich sind – beispielsweise Wasser abstellen, gefährdete Gegenstände schützen oder eine Gebäudeöffnung provisorisch sichern lassen.
- Schaden dokumentieren: Fertigen Sie Übersichts- und Detailfotos an und halten Sie den Schadenhergang fest.
- Versicherer informieren: Melden Sie den Schaden möglichst zeitnah. Bei der GEV können Sie dafür die Online-Schadenmeldung nutzen.
- Weisungen beachten: Befolgen Sie zumutbare Hinweise des Versicherers und holen Sie – wenn die Situation es zulässt – vor größeren Maßnahmen Rücksprache ein.
- Beschädigte Teile aufbewahren: Entsorgen Sie für die Schadenprüfung relevante Gegenstände möglichst nicht vorschnell. Ist eine Entsorgung erforderlich, dokumentieren Sie den Zustand vorher.
- Reparaturen abstimmen und Belege sammeln: Notwendige Schadenminderungsmaßnahmen sollten nicht aufgeschoben werden. Weitergehende Reparaturen sollten möglichst abgestimmt und sämtliche Kosten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Fazit: Schnell handeln, aber Sicherheit geht vor
Nach einem Gebäudeschaden kommt es darauf an, weitere Schäden nach Möglichkeit zu begrenzen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden. Wer notwendige Sofortmaßnahmen ergreift, den Schaden sorgfältig dokumentiert und den Versicherer frühzeitig informiert, schafft zugleich gute Voraussetzungen für eine nachvollziehbare Schadenprüfung.
Die drei wichtigsten Grundregeln lauten:
- Handeln Sie zeitnah, aber bringen Sie sich nicht in Gefahr.
- Dokumentieren Sie den Schaden und notwendige Veränderungen möglichst sorgfältig.
- Führen Sie notwendige Sicherungsmaßnahmen durch und stimmen Sie weitergehende Reparaturen möglichst mit dem Versicherer ab.
Ob und in welchem Umfang ein Gebäudeschaden versichert ist, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, der versicherten Gefahr und dem konkreten Schadenhergang.
Häufige Fragen zur Schadensminderungspflicht
Was passiert, wenn ich die Schadensminderungspflicht verletze?
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Rettungsobliegenheit kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen leistungsfrei sein.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Pflichtverletzung automatisch zu einer Kürzung führt. Nach § 82 Abs. 4 VVG kommt es grundsätzlich auch darauf an, ob die Verletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls oder für die Feststellung beziehungsweise den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Für arglistige Verletzungen gilt diese Einschränkung nicht.
Muss ich mich bei der Schadenminderung selbst in Gefahr bringen?
Nein. § 82 VVG verlangt nur Maßnahmen, die möglich und zumutbar sind. Sie müssen beispielsweise nicht bei Sturm auf ein beschädigtes Dach steigen, brennende Räume betreten oder sich in einen überfluteten Bereich mit möglicher Stromgefahr begeben.
Bei gefährlichen Situationen sollten Sie professionelle Hilfe rufen und nur das tun, was ohne Eigengefährdung möglich ist.
Darf ich nach einem Schaden sofort mit Reparaturen beginnen?
Notwendige Maßnahmen zur Begrenzung weiterer Schäden sollten nicht unnötig aufgeschoben werden. Eine offene Gebäudeöffnung darf beispielsweise provisorisch gesichert oder austretendes Wasser gestoppt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
Weitergehende Reparaturen oder Renovierungsarbeiten sollten möglichst vorab mit dem Versicherer abgestimmt werden. Dokumentieren Sie den Schaden und notwendige Veränderungen außerdem möglichst umfassend.
Wer zahlt die Kosten für notwendige Sofortmaßnahmen?
§ 83 VVG sieht einen Ersatz von Aufwendungen zur Schadenabwendung oder -minderung vor, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine solche Maßnahme erfolglos bleibt.
Ob eine konkrete Ausgabe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und in welcher Höhe sie zu erstatten ist, hängt vom jeweiligen Fall ab. Rechnungen und andere Belege sollten deshalb aufbewahrt werden.
Gilt die Schadensminderungspflicht auch schon vor Eintritt eines Schadens?
§ 82 VVG betrifft grundsätzlich die Abwendung und Minderung eines eingetretenen Versicherungsfalls. § 90 VVG erweitert den Aufwendungsersatz jedoch auf bestimmte Maßnahmen, mit denen ein unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall abgewendet oder in seinen Auswirkungen gemindert werden soll.
Allgemeine Vorsorge- und Instandhaltungskosten werden dadurch nicht automatisch zu erstattungsfähigen Schadenminderungskosten.
Was ist der Unterschied zwischen Schadensminderungspflicht und grober Fahrlässigkeit?
Die Schadensminderungspflicht beziehungsweise Rettungsobliegenheit betrifft das Verhalten im Zusammenhang mit einem eingetretenen Versicherungsfall: Der Versicherungsnehmer soll den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder begrenzen.
Grobe Fahrlässigkeit beschreibt dagegen einen Verschuldensgrad. Eine Rettungsobliegenheit kann beispielsweise grob fahrlässig verletzt werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits der Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Gilt die Schadensminderungspflicht auch für Mieter?
§ 82 VVG richtet sich an den jeweiligen Versicherungsnehmer. Ist ein Mieter beispielsweise Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, können ihn im Rahmen dieses Vertrags ebenfalls Rettungsobliegenheiten treffen.
Unabhängig davon müssen Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel oder eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Mietsache vor einer nicht vorhergesehenen Gefahr nach § 536c BGB unverzüglich dem Vermieter anzeigen. Bei einem Gebäudeschaden sollten Mieter deshalb ihren Vermieter informieren und bei Schäden am eigenen Hausrat gegebenenfalls zusätzlich die eigene Versicherung benachrichtigen.