Kameras für die Sicherheit des Hauses: Persönlichkeitsrechte anderer beachten
Big Brother is watching you? Bei Überwachungskameras, die rund um die Uhr im Einsatz sind, denken viele Menschen schnell an fragwürdige Fernsehshows, Science-Fiction oder Überwachungsstaaten. Dabei können Videoüberwachungssysteme eine sinnvolle Ergänzung zum Einbruchschutz darstellen und das Sicherheitsgefühl auf dem eigenen Grundstück erhöhen.
Also, einfach Kameras installieren, und los geht’s? So simpel wie es zunächst klingt, ist es nicht. Denn: Vieles ist aus Datenschutzgründen oder einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer (Stichwort „Recht am eigenen Bild“) nicht erlaubt.
Videoüberwachung: Wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Gleich vorab: Eigentümer dürfen eine Videoüberwachung im Außenbereich anbringen, um Haus und Grundstück zu sichern. Rechtlich spricht nichts dagegen, in der Zufahrt, am Wohnhaus oder an der Garage eine Überwachungskamera zu installieren. Doch das oberste Gebot dabei lautet: Die Kamera darf nur das eigene Grundstück erfassen.
Nachbarn sind durch das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht geschützt, auch wenn die Kamera nur Teile des Nachbarschaftsgrundstücks aufnimmt. Gemeinsam genutzte Auffahrten, Zufahrtswege oder Hausflure dürfen ebenfalls nicht gefilmt werden. Und der öffentliche Raum, zu dem Bereiche wie Gehwege und Straßen gehören, ist von einer Kameraerfassung vollständig ausgeschlossen.
Ebenfalls ausgeschlossen von einer Videoüberwachung sind Mietshäuser. Eigentümer einer Immobilie mit mehreren Mieteinheiten dürfen keine Kameras im Eingangsbereich oder im Treppenhaus installieren, weil dadurch die Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Auch nicht, wenn der Verdacht besteht, dass beispielsweise ein Mieter seine Wohnung ohne Zustimmung untervermietet.
Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz regeln Videoüberwachungen
In Deutschland sind es die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVD) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die eine Videoüberwachung regeln. Der Begriff Videoüberwachung umfasst sowohl die Videobeobachtung mit Live-Übertragung der Bilder auf einen Monitor als auch die Videoaufzeichnung, bei der Aufnahmen gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt ausgelesen werden können.
Grundsätzlich gilt: Sobald die Kamera Personen erfassen kann, handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten – und dafür braucht es einen legitimen Zweck wie Schutz vor Einbruch oder Vandalismus. Zudem müssen bestimmte Regeln eingehalten werden.
In der Datenschutz-Grundverordnung spielen bei der Videoüberwachung die „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ (Artikel 6), die „Informationspflichten“ (Artikel 13 und 14) sowie das „Auskunftsrecht der betroffenen Personen“ (Artikel 15) eine entscheidende Rolle. Außerdem ist der Paragraf 4 im Bundesdatenschutzgesetz zur „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“ entscheidend.
Bei Zuwiderhandlungen: Das kann auf Sie zukommen
Es ist also zulässig für Privatpersonen, das eigene Grundstück mit Kameras zu überwachen. Aber es darf eben nicht der sogenannte öffentliche Raum gefilmt werden, also Nachbargrundstücke, Gehwege oder Straßen. Auch Besucher und Lieferanten dürfen nicht heimlich aufgenommen werden, denn es besteht immer eine Informationspflicht gegenüber gefilmten Personen.
Wichtig: Die Kamera muss so eingestellt sein, dass sie wirklich nur das Eigentum erfasst. Zeigt das Gerät Richtung Bürgersteig, kann es schon problematisch sein. Hier könnte es sich um eine „potenzielle Überwachung“ handeln, auch wenn nichts gespeichert wird. Eine heimliche Überwachung ist grundsätzlich verboten. Wer gegen diese Regeln verstößt, kann zur Entfernung der Kamera, zur Neuausrichtung oder zum Löschen von Daten aufgefordert werden. Betroffene können im Wiederholungsfall einen Unterlassungsanspruch und Schadenersatz durchsetzen. Der Kamerabetreiber riskiert Abmahnungen, Bußgelder oder zivilrechtliche Klagen, sobald sich Passanten oder Nachbarn gestört fühlen und die Kameraüberwachung zur Anzeige bringen.
Hinweisschilder anbringen
Wer Eingänge, Grünflächen oder Wege auf dem privaten Grundstück per Kamera überwacht, muss ein Hinweisschild anbringen. Darauf müssen die Kontaktdaten der verantwortlichen Person stehen und der Umstand, dass die Umgebung bzw. ein bestimmter Bereich videoüberwacht werden. So ist jeder Besucher informiert und hat damit die Wahl, das Grundstück im Zweifelsfall nicht zu betreten. Ansonsten ist das Betreten eine Willenserklärung, sich filmen zu lassen. Das gilt gleichermaßen für den Postboten wie für Freunde.
Ein Hinweisschild könnte in etwa so aussehen:
Dieses Grundstück wird aus Sicherheitsgründen videoüberwacht.
Verantwortlich: Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt
Kontakt: kamera@mustermann.de
Möglicherweise sollten der Verweis auf eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden und der Hinweis auf Betroffenenrechte nach Art. 15 DSGVO noch aufgeführt werden.
Checkliste Videoüberwachung auf dem eigenen Grundstück
Zusammengefasst sind folgende Dinge beim Anbringen von Überwachungskameras im Außenbereich eines Privatgrundstücks zu beachten:
- Nur das eigene Grundstück erfassen: Kamera darf keine öffentlichen Wege oder Nachbargrundstücke zeigen, auch nicht kleine Ausschnitte
- Legitimer Zweck vorhanden: Eine Videoüberwachung soll Schutz vor Einbruch oder Vandalismus bieten
- Hinweisschild gut sichtbar anbringen: Besucher müssen frühzeitig und deutlich erkennen, dass sie beim Betreten gefilmt werden
- Keine versteckten Aufnahmen: Kamera darf nicht heimlich filmen
- Datensparsamkeit berücksichtigen: Betreiber der Kamera sollte nur aufzeichnen, was notwendig ist, und nicht ohne erkennbaren Grund im Dauerbetrieb filmen
- Speicherdauer beachten: Daten möglichst schnell löschen, Empfehlung sind maximal 72 Stunden
- Auskunft ermöglichen: Auf Anfrage muss der Kamerabetreiber sagen können, ob jemand gefilmt wurde und was mit den Daten passiert
Sind Kameraattrappen erlaubt?
Eine günstige Alternative zur Abschreckung unerwünschter Eindringlinge kann statt einer Überwachungsanlage auch eine Kameraattrappe sein. Solche Modelle sehen mitunter den voll funktionstüchtigen Kameras täuschend ähnlich. Auch eine Attrappe anzubringen, darf niemand im privaten Bereich verbieten. Allerdings gilt in diesem Fall ebenfalls, dass die Attrappe auf das eigene Grundstück gerichtet sein muss. Denn eine Kamera erzeugt bei Nachbarn und Passanten immer einen sogenannten Überwachungsdruck, wie das Landgericht Hamburg urteilte. Und: Es sei für Außenstehende nicht sicher, dass die Attrappe nicht künftig durch eine funktionstüchtige Kamera ausgetauscht wird. Bei Zuwiderhandlungen auch mit Attrappen kann eine illegale Videoüberwachung von Nachbarn oder Passanten zur Anzeige gebracht werden. Zudem müssen Hausbesitzer stets damit rechnen, dass versierte Einbrecher eine Attrappe erkennen können.
Die geeignete Videoüberwachungsanlage
Generell ist vor dem Anbringen von Videokameras für Hausbesitzer die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Möglicherweise ist der Schutz des Eigentums durch alternative Maßnahmen zu erreichen wie etwa einer Alarmanlage, einem Bewegungsmelder oder anderen technischen Sicherungen.
Wenn es dann doch eine Videoüberwachungsanlage sein soll, weil sich möglicherweise Einbrüche oder Sachbeschädigungen am eigenen Haus oder in der Wohngegend häufen, sind fest installierte Kameras ohne Schwenkvorrichtung zu bevorzugen. So ist sichergestellt, dass kein öffentlicher Raum und keine Nachbargrundstücke erfasst werden und damit mögliche Streitfälle von vornherein hinfällig sind. Kameras mit blickdichter Abdeckung sind übrigens nicht zulässig, da nicht zu erkennen ist, auf welche Bereiche sie ausgerichtet sind.
Weitere Tipps
Auch mit Webcam und Smartphone können Sie eine Heimüberwachung aufbauen. Wie das funktioniert erfahren Sie in unserem Ratgeber Heimüberwachung mit Webcam und Smartphone. Lösungen für die Smart-Home-Installationen, inklusive Kameras, Bewegungsmelder und Alarmanlagen als Einbruchsvorsorge, finden Sie im Ratgeber Smart Home nachrüsten – innovative Lösungen für Bestandsimmobilien
Vollständiger Einbruchschutz mit der richtigen Versicherung
Mit der richtigen Sicherheitstechnik, Videoüberwachung und einem bewussten Verhalten lassen sich Einbrüche effektiv vorbeugen.
Zum vollständigen Schutz gehört aber immer eine Hausratversicherung, die im Falle eines Einbruchdiebstahls die Schäden übernimmt. Die Wohngebäudeversicherung kommt darüber hinaus für Schäden am Gebäude nach einem Einbruch auf.